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Abtheilung  II8.  Rechte  der  Familienmitglieder  und  allgemeine  Rechtsverhältnisse  der  Grundstücke.

 

 

 

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1  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.

 

 

 

 

Sämmtliche  in  Abtheilung  1  verzeichnete

Fideikommißguts

Dieselben  vererben  sich  im  Mannesstamm  der  freiherrlichen  Familie

 

 

Grundstücke  si

 

l  .:
nd  Bestandtheile  des  ehemaligen  Lehen--,  Stamm-,

agnatisch-linealen  Erbfolge  und  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt.
Die  nachgeborenen  Söhne  haben  aus  dem  Gute  eine  Apanage  von  jährlich  600  -4,  die  Wittwe  eines

verstorbenen  Theilhabers  ein  Witthum  von  jährlich  400  #4,  die  Töchter  jedes  Theilhabers  u.  s.  w.  eine

einmalige  Ausstattung  von  1000  4  anzusprechen.
Im  Falle  Aussterbens  des  Mannesstamms  der

 

 

 

rc.

2.

 

 

.  nach  der