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X  14.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Mürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag,  den  20.  Juli  1897.

 

Inhalt:
Belan  machung  de  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Prüfung  der  Nahrungsmittel-Chemiker.  Vom  10.  Juli
189  erfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  erste  und  zweite  Dienstprüfung
  der  Volksschullehrer.  Vom  8.  Juli  1897.

 

Hekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  prüfung  der  Nahrungemittel-Chemiker.  Vom  10.  Juli  1897.

Nachdem  die  Vorstände  des  chemischen  Laboratoriums  und  des  physiologisch-chemischen
Instituts  der  Universität  Tübingen  auf  die  diesen  Anstalten  eingeräumte  Befugniß  zur
praktischen  Ausbildung  von  Nahrungsmittel-Chemikern  verzichtet  haben,  sind  die  genannten
Anstalten  aus  der  Reihe  derjenigen  Anstalten,  an  welchen  die  nach  §.  16  Abs.  1  Ziff.  4
und  Abs.  4  der  Prüfungsvorschriften  für  Nahrungsmittel-Chemiker  (Reg.  Blatt  von  1894
S.  287)  vorgeschriebene  11  jährige  praktische  Thätigkeit  in  der  technischen  Untersuchung
von  Nahrungs=  und  Genußmitteln  zurückgelegt  werden  kann  (zu  vergl.  Bekanntmachung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  16.  März  1895,  Reg.  Blatt  S.  73),  ausgeschieden.

Stuttgart,  den  10.  Juli  1897.
Pischek.