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Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,

betreffend  die  erste  und  zweite  Dieustprüsung  der  Volksschullehrer.  Vom  8.  Juli  1897.

Hinsichtlich  der  ersten  und  zweiten  Dienstprüfung  der  Volksschullehrer  treten  an
Stelle  der  §§.  4—10  der  Ministerialverfügung  vom  8.  Februar  1855,  betreffend  die
Prüfungen  für  den  Dienst  an  evangelischen  Volksschulen  (Reg.  Blatt  S.  51),  sowie
der  für  die  katholischen  Volksschullehrer  noch  in  Geltung  befindlichen  §§.  10—22  der
Ministerialverfügung  vom  21.  März  1845,  betreffend  die  Prüfungen  im  Fache  der
Volksschullehrer  (Reg.  Blatt  S.  119)  mit  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen
  Majestät  vom  heutigen  Tage  nachstehende  Bestimmungen:

I.  Die  erste  Dienstprüfung.

8.  1.

Die  erste  Dienstprüfung,  deren  erfolgreiche  Erstehung  zur  Bekleidung  unständiger
  Lehrstellen  befähigt,  wird  an  den  Schullehrerseminarien  abgehalten.

Die  Prüfungskommission  besteht  aus  dem  von  der  betreffenden  Oberschulbehörde
  bestellten  Kommissär  als  Vorsitzendem,  dem  Rektor  und  den  ständigen  Lehrern
des  Seminars.

S.  2.

Zu  der  Prüfung  werden  diejenigen  Seminarzöglinge  zugelassen,  welche  den  Lehrkurfus
  der  obersten  Klasse  absolvirt  haben.

Auch  nicht  im  Seminar  vorgebildete  Lehramtskandidaten  werden  zugelassen,  wenn
sie  das  19.  Lebensjahr  zurückgelegt  und  durch  Zeugnisse  eine  entsprechende  Vorbildung,
ihre  sittliche  Würdigkeit  und  ihre  körperliche  Tüchtigkeit  für  die  Verwaltung  eines  Schulamtes
  nachgewiesen  haben.

Die  nicht  in  einem  Seminar  vorgebildeten  Lehramtskandidaten  haben  ihre  Bitte
um  Zulassung  zu  der  Prüfung,  wenn  sie  dieselbe  an  einem  der  Seminare  Eßlingen,
Nagold,  Nürtingen,  Gmünd  oder  Saulgau  erstehen  wollen,  vor  dem  1.  Februar,
wenn  sie  am  Seminar  Künzelsau  geprüft  werden  wollen,  vor  dem  1.  Oktober  bei
der  zuständigen  Oberschulbehörde  einzureichen  und  zugleich  vorzulegen:

1)  das  Taufzeugniß  bezw.  den  Geburtsschein,

2)  einen  von  dem  Kandidaten  selbst  gefertigten  Lebenslauf,