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3)  Zeugnisse  über  die  bisherige  Vorbildung,
4)  ein  amtliches  Zeugniß  über  das  seitherige  sittliche  Verhalten,
5)  das  Zeugniß  eines  zur  Führung  eines  Dienstsiegels  berechtigten  Arztes  über
den  Gesundheitszustand.

g.  3.

Die  Prüfung  findet  am  Schluß  des  letzten  Schuljahres  statt.

Die  Prüfungstage  sind  von  dem  Kommissär  der  Oberschulbehörde  im  Benehmen
mit  dem  Seminarrektor  festzustellen  und  der  Oberschulbehörde  anzuzeigen.

Die  Einberufung  der  nach  §.  2  Abs.  2  zugelassenen  Kandidaten  erfolgt  durch  die
Oberschulbehörde.

S.  4.

Die  Prüfung  zerfällt  in  eine  theoretische  (schriftliche  und  mündliche)  und  eine
praktische.

Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  nachstehenden  obligatorischen  Unterrichtsgegenstände
des  Seminars:  Schulkunde  und  Lehrfähigkeit,  Religion,  Aufsatz,  Sprachlehre,
  schriftliches  und  Kopfrechnen,  Geometrie,  Geschichte,  Naturgeschichte,
  Naturlehre,  Musik  (Gesang,  Orgelspiel,  Violinspiel  und  Harmonielehre),
  Zeichnen  (Freihand=  und  Linearzeichnen)  und  Turnen.  Jedoch  dürfen
Examinanden  von  der  Prüfung  im  Orgelspiel  und  in  der  Harmonielehre  dispensirt  werden.

Außerdem  können  sich  die  Kandidaten  einer  Prüfung  in  fakultativen  Fächern
(französische  und  lateinische  Sprache,  Handfertigkeitsunterricht,  Landwirthschaft,  Obstbau
u.  s.  w.)  unterziehen.

§.  5.

In  der  schriftlichen  Prüfung  sind  folgende  Arbeiten  anzufertigen:

1)  ein  deutscher  Aufsatz,

2)  Beantwortung  einer  oder  mehrerer  Fragen  aus  dem  Gebiete  des  Religionsunterrichts,


3)  Beantwortung  einiger  Fragen  aus  der  Schulkunde,

4)  Beantwortung  einer  oder  mehrerer  Fragen  aus  der  Geschichte,

5)  Beantwortung  einer  oder  mehrerer  Fragen  aus  der  Naturkunde,