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6)  Lösung  einiger  Aufgaben  aus  der  Arithmetik  und  Geometrie,
7)  Ausarbeitung  einer  Aufgabe  aus  der  Harmonielehre.
Für  diejenigen,  welche  sich  in  einer  fremden  Sprache  prüfen  lassen,  tritt  hinzu:
ein  Diktat  in  der  fremden  Sprache  und

die  Uebersetzung  eines  zusammenhängenden  Stückes  aus  der  deutschen  in  die
fremde  Sprache.
8.  6.

Sämmtliche  Arbeiten  werden  in  Klausur  unter  Aufsicht  eines  Seminarlehrers
gemacht.

Bei  jeder  Arbeit  hat  der  die  Aufsicht  führende  Lehrer  die  Zeit  anzumerken,  innerhalb
  welcher  sie  vollendet  worden  ist.

S.  7.
Die  Aufgaben  werden  auf  Vorschlag  der  Seminarlehrer  von  dem  Kommissär  der
Oberschulbehörde  bestimmt.
Für  jeden  Prüfungsgegenstand  wird  ein  Referent  und  Korreferent  bestellt.  Die
einzelnen  Prüfungsarbeiten  sind  von  dem  Referenten  und  Korreferenten  zu  korrigiren
und  mit  einem  Zeugniß  an  den  Kommissär  abzugeben.

S.  8.

Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf

1)  Religion  oder  Schulkunde,

2)  deutsche  Sprache,

3)  Naturkunde,

4)  Kopfrechnen.

Die  Prüfung  soll  den  Examinanden  Gelegenheit  geben,  nicht  allein  den  Umfang
ihres  Wissens,  sondern  auch  den  Grad  der  Gewandtheit  und  Geistesbereitschaft,  mit
welcher  sie  darüber  gebieten,  an  den  Tag  zu  legen.

Diejenigen,  welche  nach  §.  5  Abs.  2  sich  in  einer  fremden  Sprache  prüfen  lassen,
werden  auch  einer  mündlichen  Prüfung  unterworfen.  Dieselbe  besteht  in  einer  Uebersetzung
  aus  der  fremden  Sprache,  wobei  auch  die  Bekanntschaft  der  Kandidaten  mit  der
Grammatik  der  fremden  Sprache  geprüft  werden  soll.