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8.  9.
Die  praktische  Prüfung  besteht  in  der  Ablegung  einer  Lehrprobe  und  in
der  Prüfung  im  Turnen,  Zeichnen  und  in  der  Musik.

g.  10.

Die  Aufgaben  zu  den  Lehrproben  bestimmt  auf  Vorschlag  des  Oberlehrers
der  Seminarübungsschule  der  Kommissär  der  Oberschulbehörde;  die  Vertheilung  derselben
unter  die  Examinanden,  sowie  die  Reihenfolge  der  Examinanden  bei  Abhaltung  der
Lehrproben  bestimmt  der  Oberlehrer  der  Uebungsschule  im  Benehmen  mit  dem
Seminarrektor.

Zur  Vorbereitung  auf  die  Lehrproben  ist  nicht  mehr  als  ein  Tag  zu  geben.  Der
Examinand  hat  eine  ausgeführte  schriftliche  Disposition  beizubringen.

S.  11.
Bei  der  Zeichenprüfung  wird  sowohl  die  Fertigkeit  im  geometrischen  als  die
im  Freihandzeichnen  geprüft.
Die  Prüfung  in  den  musikalischen  Fertigkeiten  umfaßt  Gesang,  Orgel=  und
Violinspiel.  Sie  erstreckt  sich  theils  auf  den  Vortrag  eingeübter  Stücke,  theils  auf  unvorbereitete
  Leistungen.

II.  Die  zweite  Dienstprüsung.

§.  12.
Die  zweite  Dienstprüfung  (Anstellungsprüfung),  deren  erfolgreiche
Erstehung  zur  Anstellung  auf  ständigen  Schulstellen  befähigt,  wird  in  Stuttgart  abgehalten.
Für  diese  Prüfung  besteht  in  dem  Geschäftskreis  der  beiden  Oberschulbehörden  je
eine  besondere  Prüfungskommission,  deren  Mitglieder  von  dem  Ministerium
des  Kirchen=  und  Schulwesens  in  stets  widerruflicher  Weise  bestellt  werden.  Den  Vorsitz
führt  ein  Mitglied  der  betreffenden  Oberschulbehörde.

§.  13.
Zu  der  Prüfung  werden  solche  Kandidaten  zugelassen,  welche
1)  das  23.  Lebensjahr  zurückgelegt,