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2)  mindestens  zwei  Jahre  an  einer  Volksschule  oder  an  einer  anderen  öffentlichen
Lehranstalt  als  unständige  Lehrer  Dienste  geleistet  haben,
3)  über  Amtsführung  und  Wandel  befriedigende  Zeugnisse  vorlegen,
4)  über  die  nicht  im  öffentlichen  Volksschuldienst  zugebrachte  Zeit  günstige  Zeugnisse
beibringen.
g.  14.

Kandidaten,  welche  8  Jahre  nach  der  ersten  Dienstprüfung  die  Anstellungsprüfung
noch  nicht  erstanden  haben,  sind  bis  zur  Erstehung  der  Prüfung  außer  Verwendung
zu  setzen.

Kandidaten,  welche  10  Jahre  nach  der  ersten  Dienstprüfung  die  Anstellungsprüfung
noch  nicht  erstanden  haben,  oder  wegen  tadelnswerther  Führung  zu  derselben  nicht  zugelassen
  werden  können,  sind  aus  dem  Volksschuldienst  zu  entlassen.  Dieselben  sind  zum
Ersatz  der  zu  ihrer  Ausbildung  erhaltenen  Staatsunterstützungen  verpflichtet.

S.  15.

Die  zweite  Dienstprüfung  erstreckt  sich  auf  folgende  Fächer:  Schulkunde
(Geschichte  der  Pädagogik,  allgemeine  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre,  Methode  der
einzelnen  Schulfächer,  sowie  Kenntniß  der  auf  das  Volksschulwesen  bezüglichen  Gesetze
und  Verordnungen)  und  Lehrfähigkeit,  Religion,  Aufsatz,  Deutsche  Sprache
und  Litteraturgeschichte,  Arithmetik  und  Geometrie,  Geschichte,  Musik
(Gesang,  Orgel=  und  Violinspiel),  Zeichnen,  sowie  nach  Wahl  entweder  Geographie
  oder  Naturgeschichte  oder  Naturlehre.  Dispensation  von  der  Prüfung
im  Orgelspiel  ist  zulässig.

Außerdem  können  sich  die  Kandidaten  einer  Prüfung  in  den  Fächern:  Harmonielehre,
  französische  und  lateinische  Sprache  und  Landwirthschaft  unterziehen.

S.  16.

Die  Prüfung  wird  in  der  Regel  zweimal  im  Jahr,  erforderlichen  Falls  je  in  zwei
Abtheilungen  gehalten.

Der  Termin  wird  im  Staatsanzeiger  bekannt  gemacht.

8.  17.

Die  Meldungen  zu  dieser  Prüfung  sind  durch  das  Orts-  und  Bezirksschulinspektorat

bei  der  zuständigen  Oberschulbehörde  einzureichen.