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g.  21.
Die  Aufgaben  werden  von  der  Prüfungskommission  auf  den  Vorschlag  des  betreffenden
  Referenten  bestimmt.
Für  die  Beurtheilung  jeder  Arbeit  wird  ein  Referent  und  Korreferent  bestellt.
§.  22.
Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf
1)  Schulkunde  einschließlich  der  Geschichte  der  Pädagogik  und  der  Kenntniß  der
auf  das  Volksschulwesen  bezüglichen  Gesetze  und  Verordnungen;
2)  deutsche  Sprache  und  Litteraturgeschichte;
außerdem
3)  für  die  katholischen  Schulamtskandidaten:  Religion.

Im  übrigen  gelten  die  Bestimmungen  bezüglich  der  ersten  Dienstprüfung  §.  8
Abs.  2  u.  3  auch  für  die  zweite.

§.  23.
Die  praktische  Prüfung  besteht  in  der  Abhaltung  einer  Lehrprobe,  sowie  in
einer  Prüfung  in  Zeichnen  und  Musik.
§.  24.

Die  Aufgaben  bei  den  Lehrproben,  ihre  Vertheilung,  sowie  die  Reihenfolge
bei  Abhaltung  derselben  bestimmt  die  Prüfungskommission.
Die  in  §.  10  Abs.  2  enthaltene  Bestimmung  gilt  auch  für  die  zweite  Dienstprüfung.

S.  25.
Bezüglich  der  Zeichen=  und  Musikprüfung  findet  §.  11  entsprechende
Anwendung.
III.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  beide  Dienstlprüfungen.

S.  26.
Die  für  die  einzelnen  Prüfungsfächer  zu  ertheilenden  Zeugnisse  sind: