167

recht  gut
gut  bis  recht  gut
gut
ziemlich  gut  bis  gut
ziemlich  gut
mittelmäßig  bis  ziemlich  gut
mittelmäßig
sehr  mittelmäßig.

Das  Gesammtzeugniß  wird  durch  die  Stufen
I  —  vorzüglich

Ib  =  recht  gut
IIa  gut  bis  recht  gut
Ib  —  gut

II  —  befriedigend
IIIb  —  genügend
ausgedrückt.

G.  27.

Wer  die  von  der  Oberschulbehörde  nach  §.  29  festgesetzte  Mindestzahl  von  Nummern
nicht  erreicht,  deßgleichen  wer  in  der  Lehrprobe  oder  in  zwei  der  Fächer  Aussatz,  Religion,
Rechnen,  Schulkunde  nur  das  Zeugniß  mittelmäßig  erlangt,  hat  die  Prüfung  nicht
bestanden.

Ein  solcher  kann  nach  Verlauf  eines  Jahres  noch  einmal  zur  Prüfung  zugelassen
werden.  Die  Zulassung  zu  einer  dritten  Prüfung  ist  unstatthaft.

§.  28.

Jede  Täuschung  durch  Benützung  fremder  Hilfe  oder  unerlaubter  Hilfsmittel  bei
Fertigung  der  Prüfungsarbeiten  ist  mit  der  sofortigen  Zurückweisung  von  der  ferneren
Theilnahme  an  der  Prüfung  zu  bestrafen.  Wird  die  Täuschung  erst  nach  Beendigung
der  Prüfung  entdeckt,  so  ist  das  Prüfungszeugniß  für  ungültig  zu  erklären.

Gleiche  Strafe  trifft  diejenigen  Kandidaten,  welche  bei  der  Prüfung  andern  in
irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  gegebenen  Aufgabe  behilflich  sind.