168

Auch  im  Fall  eines  bloßen  Versuchs  des  Gebrauchs  unerlaubter  Hilfsmittel  oder
der  Beihilfe  hiezu  können  die  genannten  Strafen  verfügt  werden.

Wer  so  bestraft  worden  ist,  kann  nur  noch  einmal  und  zwar  nach  Jahresfrist
zur  Prüfung  zugelassen  werden.

Ueber  die  in  diesem  8.  bezeichneten  Strafen  beschließt  die  Prüfungskommission.

Ueber  vorstehende  Bestimmungen  sind  sämmtliche  Examinanden  vor  Beginn  der
Prüfung  zu  belehren  und  unter  Hinweisung  auf  deren  unnachsichtige  Anwendung  ernstlich
zu  verwarnen.

§.  29.

Hinsichtlich  der  bei  den  beiden  Prüfungen  zu  machenden  Anforderungen,  sowie  der
Werthung  der  einzelnen  Fächer  bei  der  Feststellung  des  Gesammtzeugnisses  wird  das
Nähere  von  den  Oberschulbehörden  bestimmt.  Dieselben  werden  auch  ermächtigt,  die  in
§.  14  festgesetzten  Fristen,  so  lange  die  Zahl  der  ungeprüften  Kandidaten  die  strenge
Einhaltung  derselben  nicht  gestattet,  zu  verlängern.

F.  30.

Die  gegenwärtige  Verfügung  tritt  in  der  Weise  in  Wirksamkeit,  daß  erstmals  im
Frühjahr  1898  die  erste  Dienstprüfung  und  erstmals  im  Sommer  1898  die  zweite
Dienstprüfung  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verfügung  vorgenommen  wird.

Stuttgart,  den  8.  Juli  1897.
Sarwey.

—.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Shr.  Scheufele).