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Konzession
für
den  Bau  und  Betrieb  einer  Lokalbahn  von  Karlsruhe  nach  Herrenalb
  und  von  Ettlingen  nach  Pforzheim.

In  Gemäßheit  der  Allerhöchsten  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  3.  Juli  1897  wird  auf  Grund  des  Art.  6  des  Gesetzes  vom  18.  April  1843,
betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen,  dem  Unternehmer-Konsortium,  bestehend  aus:

der  Berliner  Handelsgesellschaft  in  Berlin,
Robert  Warschauer  &amp;  Cie.  zu  Berlin  und
A.  Schaaffhausen'scher  Bankverein  in  Berlin

die  Konzession  für  den  Bau  und  Betrieb  einer  zur  Beförderung  von  Personen  und
Gütern  im  öffentlichen  Verkehr  bestimmten  und  mit  Dampf  oder  elektrischer  Kraft  zu
betreibenden  Lokalbahn  von  Karlsruhe  nach  Herrenalb  und  von  Ettlingen  nach  Pforzheim
für  die  auf  württembergisches  Gebiet  fallenden  Theile  dieser  Bahn  mit  folgenden  Rechten
und  Verbindlichkeiten  ertheilt:

§.  1.

Der  Konzessionär  ist  den  bestehenden  wie  künftig  ergehenden  Reichs=  und  Landesgesetzen
  unterworfen.

S.  2.

Für  die  gesammte  Leitung  der  Bau=  und  Betriebsverwaltung  ist  ein  Vorstand  zu
bestellen,  der  für  die  Geschäftsführung,  soweit  sie  der  staatlichen  Beaufsichtigung  unterliegt,
  der  Aufsichtsbehörde  verantwortlich  ist.

Die  Wahl  dieses  Vorstandes  bedarf  der  Bestätigung  der  Staatsaufsichtsbehörde.
Er  hat  seinen  Sitz  in  einem  im  Großherzogthum  Baden  gelegenen  Ort  zu  nehmen.

§.  3.
Für  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  sind  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (Reichsgesetztlatt  S.  764)  und  die  dazu
ergehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  maßgebend.