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8.  4.
Die  Bahn  ist  von  Karlsruhe  über  Rüppurr,  Ettlingen,  Marxzell  und  Frauenalb
nach  Herrenalb,  und  von  Ettlingen  über  Reichenbach,  Langensteinbach,  Ittersbach,  Weiler,
Ellmendingen,  Dietlingen  und  Brötzingen  nach  Pforzheim  zu  führen.

8.  6.

Hinsichtlich  der  erzwungenen  Abtretung  des  für  die  Ausführung  der  Bahn  erforderlichen
  Eigenthums  kommen  das  Gesetz  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Abänderung
  des  §.  30  der  Verfassungsurkunde,  und  das  Gesetz  vom  gleichen  Tag,  betreffend
die  Zwangsenteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (veröffentlicht
im  Regierungsblatt  für  das  Königreich  Württemberg  Nro.  42  vom  30.  Dezember  1888),
zur  Anwendung.

F.  6.

Für  den  Bau  insbesondere  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  Spurweite  der  Bahn  soll  1,00  m  betragen.

2)  Dem  Königlichen  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung
für  die  Verkehrsanstalten,  bleibt  vorbehalten:

die  Feststellung  der  Bahnlinie  in  ihrer  vollständigen  Durchführung  durch

alle  Zwischenpunkte,  die  Bestimmung  der  Zahl  und  Lage  der  Stationen,

die  Genehmigung  der  Entwürfe  aller  für  den  Betrieb  der  Bahn  bestimmten
baulichen  Anlagen  und  Einrichtungen,  sowie  die  Feststellung  der  Zahl  und

Beschaffenheit  der  Betriebsmittel.

Die  Zuständigkeiten  der  Bau=  und  Wasserpolizeibehörden  werden  hiedurch
nicht  berührt.

3)  Der  Konzessionär  ist  auch  nach  Eröffnung  der  Bahn  zur  Aenderung  oder  Erweiterung
  der  Anlagen  verpflichtet,  sofern  und  soweit  die  Staatsaufsichtsbehörde
solches  im  Interesse  des  Verkehrs  und  im  Interesse  der  Sicherheit  des  Bahnbetriebs
  oder  des  Straßenverkehrs  für  geboten  erachtet.

Gegen  künftige  Anlage  von  Kanälen,  Schutzdämmen,  öffentlichen  Wegen,
die  auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  ausgeführt
werden  sollen,  und  entweder  die  Eisenbahn  kreuzen  oder  in  deren  Nähe  herzustellen
  sind,  steht  dem  Konzessionär  weder  eine  Einsprache  noch  eine  Entschädigungs-