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forderung  zu.  Es  soll  jedoch  thunlichst  darauf  Rücksicht  genommen  werden,  daß
durch  solche  Anlagen  der  Betrieb  der  Eisenbahn  nicht  gehindert  und  der  Konzessionär
  nicht  in  Unkosten  versetzt  werde.

4)  Der  Konzessionär  hat  allen  Anordnungen,  welche  wegen  polizeilicher  Beaufsichtigung
  der  beim  Bahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen  werden  mögen,  nachzukommen.


5)  Hinsichtlich  der  Benützung  öffentlicher  Wege  greifen  die  von  dem  Königlichen
Ministerium  des  Innern  zu  ertheilenden  Vorschriften  Platz.

Behufs  Feststellung  dieser  Vorschriften  hat  der  Konzessionär  die  erforderlichen
Einzelpläne  einzureichen.

6)  Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  beiden  Bahnlinien  muß  längstens  bis
zum  1.  Januar  1901  erfolgen.  Wird  diese  Frist  nicht  eingehalten,  so  kann  die
Konzession  zurückgezogen  und  die  nach  8.  24  gestellte  Kaution  für  verfallen
erklärt  und  eingezogen  werden.

7)  Nach  Vollendung  der  Bahnen  hat  der  Konzessionär  der  Staatsaufsichtsbehörde
eine  genaue  rechnungsmäßige  Nachweisung  über  den  Gesammtaufwand  nebst  zwei
vollständigen  Plänen  über  die  Bahnanlagen  zu  übergeben.

S.  7.

Für  den  Betrieb  gelten  folgende  Vorschriften:

1)  Die  Eröffnung  des  Betriebs  darf  nicht  erfolgen,  bevor  sämmtliche  Anlagen  und
Einrichtungen  durch  die  Staatsaufsichtsbehörde  geprüft  und  den  Bedingungen
entsprechend  gefunden  worden  sind.

2)  Zur  Vermittlung  des  Personenverkehrs  sind  auf  Verlangen  der  Staatsaufsichtsbehörde
  zwei  Wagenklassen  einzustellen.

3)  Der  Staatsaufsichtsbehörde  bleibt  vorbehalten:

a)  die  Feststellung  bezw.  Genehmigung  des  Fahrplaus  und  dessen  Abänderung;
b)  die  Genehmigung  der  Tarifeinheitssätze  für  den  Personen=  und  Güterverkehr,
sowie  die  Abänderung  derselben.  Die  Tarife  und  deren  Abänderung  sind
von  dem  Unternehmer  spätestens  mit  der  Einführung,  Tariferhöhungen  aber
mindestens  6  Wochen  vor  diesem  Zeitpunkt  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Werden  in  besonderen  Fällen  einzelnen  Personen  oder  einer  Gesellschaft  für