173

größere  Transporte  Ausnahmetarife  bewilligt,  so  ist  der  Unternehmer  verpflichtet,
  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen  diese  auch  jedem  Dritten  zu
gewähren.

4)  Die  Verpflichtungen  des  Konzessionärs  zu  Leistungen  für  die  Zwecke  des  Postdienstes
  regeln  sich  nach  dem  Reichs-Eisenbahnpostgesetz  vom  20.  Dezember  1875
und  den  dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen,  jedoch  mit  der  Erleichterung,
daß  für  die  Zeit  bis  zum  Ablauf  von  8  Jahren  vom  Beginn  des  auf  die
Betriebseröffnung  folgenden  Kalenderjahres,  an  Stelle  der  Art.  2,  3  und  4  des
Gesetzes,  die  im  Erlaß  des  Reichskanzlers  vom  28.  Mai  1879  getroffenen
Bestimmungen  treten.

5)  Der  Telegraphenverwaltung  gegenüber  hat  der  Konzessionär  diejenigen  Verpflichtungen
  zu  übernehmen,  welche  für  die  Großherzoglich  badischen  Staatsbahnen
jeweils  gelten.  "]

6)  Der  Konzessionär  ist  verpflichtet,  sich  den  bezüglich  der  Leistungen  für  militärische
  Zwecke  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen
Reich  ergehenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  zu  unterwerfen.

7)  Die  beim  Bau  und  Bahnbetrieb  verwendeten  Beamten  und  Arbeiter  sind  nach
Maßgabe  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  zu  versichern.

S.  8.

In  Beziehung  auf  die  Gestaltung  des  Anschlusses  der  Bahnlinie  Ettlingen-Pforzheim
  an  den  Bahnhof  der  württembergischen  Staatsbahnen  in  Brötzingen,  sowie  bezüglich
der  Inanspruchnahme  von  —  der  württembergischen  Staatseisenbahnverwaltung  gehörendem
  Grundeigenthum  auf  diesem  Bahnhof  und  in  dessen  Umgebung,  ebenso  wegen  der
Besorgung  des  Dienstes  auf  dem  Anschlußbahnhof  bleibt  die  nähere  Vereinbarung  mit
dem  Konzessionär  vorbehalten.  "

§.9.

Unter  der  Voraussetzung,  daß  das  für  die  Anlage  der  Bahn  von  Karlsruhe  nach
Herrenalb  sammt  Zubehörden  erforderliche  Gelände  von  den  betheiligten  Gemeinden
dem  Unternehmer  unentgeltlich  und  eigenthümlich  zur  Verfügung  gestellt  wird,  wird  dem
Konzessionär  für  die  Ausführung  der  auf  württembergischem  Gebiet  gelegenen  Strecke