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dieser  Bahn  ein  einmaliger,  unverzinslicher  und  nicht  rückzahlbarer  Beitrag  von
18  000  sA  —  Achtzehntausend  Mark  —  für  das  Kilometer  Bahnlänge,  im  Ganzen
aber  nicht  mehr  als  34776  /4  —  Vierunddreißigtausend  siebenhundert  sechs  und  siebzig
Mark  —  gewährt.
Der  Staatsbeitrag  kommt  erst  mit  Vollendung  des  Baues  und  zwar  unmittelbar
nach  erfolgter  Betriebseröffnung  zur  Auszahlung.

§.  10.

Der  Konzessionär  ist  verpflichtet,  nach  den  Bestimmungen  der  Staatsaufsichtsbehörde:

a)  Bücher  zu  führen,  aus  welchen  die  finanzielle  Lage  des  Betriebsgeschäfts  vollständig
  zu  ersehen  ist;  zu  einem  noch  zu  bestimmenden  Zeitpunkt  den  jährlichen
Betriebsrechnungsabschluß  einzureichen  und  auf  Verlangen  jederzeit  die  Kassenbücher
  vorzulegen  oder  Einsicht  in  dieselben  nehmen  zu  lassen;

b)  die  zu  statistischen  Zwecken  für  nöthig  erachteten  Nachweisungen  auf  seine  Kosten
zu  beschaffen  und  in  den  festgesetzten  Fristen  vorzulegen.

§.  11.

Die  Einhaltung  der  Konzessionsbedingungen,  sowie  der  hinsichtlich  des  Baues  und
Betriebs  ertheilten  Vorschriften  wird,  soweit  die  Sicherheit  und  Ordnung  des  Straßenverkehrs
  und  die  Instandhaltung  der  öffentlichen  Wege  in  Frage  steht,  durch  die  zuständigen
  Behörden  des  Königlichen  Ministeriums  des  Innern  überwacht.

Im  Uebrigen  wird  die  Staatsaufsicht  von  dem  Königlichen  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  und  den  von  demselben
bezeichneten  Behörden  ausgeübt.

Der  Konzessionär  hat  sich  fernerhin  denjenigen  Anordnungen  zu  unterwerfen,
welche  zur  Ausübung  des  Staatsaufsichtsrechts  über  seine  Geschäftsführung  noch  erlassen
werden.

Die  mit  der  Ueberwachung  betrauten  Beamten  haben  in  Ausübung  des  Dienstes
auf  Grund  der  ihnen  zu  ertheilenden  Legitimationskarte  freie  Fahrt  auf  der  Bahn
anzusprechen.

Die  durch  die  Ausübung  des  staatlichen  Aufsichtsrechts  erwachsenden  Kosten  hat  der
Unternehmer  zu  ersetzen.