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§.  12.

Der  Regierung  bleibt  ausdrücklich  das  Recht  vorbehalten,  auch  Bahnen  zu  konzessioniren,
  die  sich  an  die  in  dieser  Konzession  bezeichnete  Bahn,  sei  es  als  Abzweigung
oder  Verlängerung,  anschließen  oder  dieselbe  kreuzen.

Ist  der  Konzessionär  geneigt,  solche  Bahnen  selbst  zur  Ausführung  zu  bringen  und
zu  betreiben,  so  wird  ihm  unter  sonst  gleichen  Bedingungen  der  Vorzug  gegeben  werden.

S.  13.

Der  Konzessionär  verpflichtet  sich,  alle  geforderten  Anschlußgleise  (Industriegleise)
an  die  Bahn,  soweit  die  Regierung  hiezu  ihre  Zustimmung  gibt,  gegen  in  jedem  Spezialfalle
  zu  vereinbarende,  eventuell  von  der  Staatsaufsichtsbehörde  festzustellende  Vergütung
zuzulassen  und  in  Betrieb  zu  nehmen.

S.  14.

Der  Konzessionär  ist  verpflichtet,  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  sowie  sämmtliche
  Beamte  der  Bahn  aus  Inländern,  d.  h.  Angehörigen  des  Deutschen  Reiches,  zu
entnehmen.

Der  Konzessionär  ist  ferner  verpflichtet,  hinsichtlich  der  Besetzung  der  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern,  soweit  dieselben  das  40.  Lebensjahr  noch
nicht  zurückgelegt  haben,  die  für  den  Staatseisenbahndienst  in  dieser  Beziehung  und
insbesondere  bezüglich  der  Ermittelung  der  Militäranwärter  bestehenden  und  noch  zu
erlassenden  Vorschriften  zur  Anwendung  zu  bringen.

Soweit  es  sich  um  die  auf  württembergischem  Gebiet  liegenden  Theile  der  Bahn
handelt,  soll  Stellenanwärtern  württembergischer  Staatsangehörigkeit  der  Vorzug

egeben  werden.
*  S.  15.

Die  während  der  ganzen  Dauer  der  Konzession  erforderlichen  Erneuerungs=  und
Unterhaltungsarbeiten  der  Bahn  sammt  Zubehör  hat  der  Konzessionär  in  der  Art  zu
bewirken,  daß  die  Bahn  und  das  Betriebsmaterial  stets  in  gutem  Zustande  sich  befinden.

Sollte  der  Konzessionär  den  ihm  von  der  Aussichtsbehörde  gegebenen  Vorschriften
nicht  in  allen  Theilen  pünktlich  nachtommen,  so  ist  die  Aufsichtsbehörde  berechtigt,  die
zur  betriebssicheren  Erhaltung  der  Bahn  ihr  nothwendig  erscheinenden  Arbeiten  auf
Rechnung  des  Unternehmers  ausführen  zu  lassen.