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S.  16.

Zur  Bestreitung  der  Ausgaben  für  die  regelmäßig  wiederkehrende  Erneuerung  des
Oberbaues  und  der  Betriebsmittel,  sowie  zur  Bestreitung  von  Ausgaben,  welche  durch
außergewöhnliche  Elementarereignisse  und  größere  Unfälle  hervorgerufen  sind,  hat  der
Konzessionär  mit  der  Eröffnung  des  Betriebs  der  Bahn  einen  Erneuerungs=  und  Reservefonds
  nach  einem  von  der  Staatsaufsichtsbehörde  nach  Benehmen  mit  dem  Konzessionär
festzustellenden  und  von  Zeit  zu  Zeit  der  Prüfung  zu  unterziehenden  Regulativ  zu  bilden.

Die  Erneuerungs=  und  Reservefonds  sind  sowohl  von  einander  als  auch  von  anderen
Fonds  des  Unternehmens  getrennt  zu  halten.

In  den  Erneuerungsfonds  fließen:

a)  der  Erlös  aus  den  entsprechenden  abgängigen  Materialien;

b)  die  Zinsen  dieses  Fonds;

)  eine  den  Betriebseinnahmen  alljährlich  zu  entnehmende  Rücklage.  Die  Höhe

dieser  Rücklage  wird  durch  das  Regulativ  festgesetzt.

In  den  Reservefonds  fließen:

a)  die  Zinsen  des  Reservefonds;

b)  eine  im  Regulativ  festzusetzende  alljährlich  den  Betriebseinnahmen  zu  entnehmende

Rücklage.

Erreicht  der  Reservefonds  die  Summe  von  1  Prozent  des  Anlagekapitals,  so  können
mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  die  Rücklagen  so  lange  aufhören,  als  der  Fonds
nicht  um  eine  volle  Jahresrücklage  wieder  vermindert  ist.

Läßt  der  Ueberschuß  eines  Jahres  die  Deckung  der  Rücklagen  zum  Erneuerungsoder
  Reservefonds  nicht  oder  nicht  vollständig  zu,  so  ist  das  Fehlende  aus  den  Ueberschüssen
  des  oder  der  folgenden  Betriebsjahre  zu  entnehmen.  Abweichungen  hievon  sind
mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  zulässig.  Für  die  Rücklagen  geht  der  Erneuerungsfonds
  dem  Reservefonds  vor.

S.  17.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Konzession  durch  den
Konzessionär  oder  dessen  Vertreter  können  mit  Geldstrafen  bis  zu  eintausend  Mark  und