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schließlich  mit  Entziehung  der  Konzession  geahndet  werden,  in  welch'  letzterem  Falle  das
gesammte  Bahneigenthum  für  Rechnung  des  Konzessionärs  mit  der  Verpflichtung  des
Weiterbetriebs  öffentlich  versteigert  werden  soll.

Die  in  diesem  Paragraphen,  vorgesehenen  Strafen  werden  von  dem  Königlichen
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
ausgesprochen;  zur  Konzessionsentziehung  ist  landesherrliche  Entschließung  erforderlich.

g.  18.

Stellt  der  Konzessionär  den  Betrieb  der  Bahn  ein,  ohne  durch  höhere  Gewalt  oder
eine  andere  von  der  Aufsichtsbehörde  als  begründet  erkannte  Ursache  dazu  genöthigt  zu
sein,  so  ist  die  Regierung  befugt,  die  Bahn  mit  dem  gesammten  unbeweglichen  und
beweglichen  Zubehör,  sowie  das  rollende  Material  in  Besitz  und  auf  Gefahr  und  Kosten
des  Konzessionärs  in  Betrieb  zu  nehmen  oder  nehmen  zu  lassen.  Kann  innerhalb  dreier
Monate  der  Konzessionär  nicht  nachweisen,  daß  er  im  Stande  ist,  den  Betrieb  wieder
zu  übernehmen,  so  erfolgt  Versteigerung  der  Bahn  mit  Zubehör  auf  Gefahr  und  Kosten
des  Konzessionärs.  Wird  kein  Gebot  abgegeben,  oder  ist  keiner  der  Steigerer  annehmbar,
so  geht  die  Bahn  mit  Zubehör  an  den  Staat  über,  die  Betriebsmittel  bleiben  in  dem
Falle  Eigenthum  des  Konzessionärs.

§.  10.

Die  Uebertragung  der  Konzession  an  eine  Aktiengesellschaft  oder  einen  sonstigen
Dritten  kann  nur  mit  Genehmigung  des  unterzeichneten  Ministeriums  und  nicht  vor
Ablauf  der  zwei  ersten  Betriebsjahre  erfolgen.

S.  20.

Die  Konzession  wird  auf  die  Dauer  von  neunzig  Jahren,  vom  Zeitpunkt  der
Betriebseröffnung  der  Bahn  an  gerechnet,  verliehen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  gehen
die  Bahnanlagen  unentgeltlich  in  das  Eigenthum  des  Staates  über.

F.  21.
Nur  mit  Zustimmung  der  Staatsregierung  können  die  Bahnanlagen  im  Ganzen

oder  Einzelnen  veräußert,  verpachtet,  verpfändet  oder  sonst  belastet,  auch  Vorzugs-,
gesetzliche  oder  richterliche  Unterpfandsrechte  daran  erworben  werden.