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beitrag  entfallende  Antheil  dieses  Mehrbetrags  kommt  bei  Ermittelung  des  Kaufpreises
an  dem  gesammten  Reinertrage  in  Abzug.

Mit  Uebergabe  der  Bahn  ist  auch  der  gesammelte  Erneuerungsfonds  als  Bestandtheil
  der  Betriebsmittel  abzuliefern.

Wird  Seitens  der  Großherzoglich  badischen  Staatsregierung  Gebrauch  von  ihrem
Ankaufsrecht  gemacht,  so  ist  der  Konzessionär  gehalten,  gleichzeitig  auch  die  auf  dem
württembergischen  Gebiet  gelegenen  Bahnstrecken  an  den  württembergischen  Staat  oder
mit  dessen  Zustimmung  an  den  badischen  Staat  abzutreten.

§.  23.

Wenn  die  Reineinnahme  aus  dem  Betrieb  beider  Linien  (nach  Herrenalb  und  nach
Pforzheim)  zusammen  in  einem  Jahr  sechs  Prozent  der  von  dem  Konzessionär  aus
eigenen  Mitteln  aufgewendeten  Anlagekosten  übersteigen  sollte,  so  hat  an  dem  Mehrerträgniß
  die  württembergische  Staatskasse  nach  Verhältniß  des  geleisteten  Staatsbeitrags

(§.  9)  Theil  zu  nehmen.
g.  24.

Zur  Sicherstellung  aller  durch  die  Konzession  einschließlich  der  Vorschriften  hinsichtlich
der  Benützung  der  öffentlichen  Wege  (§.  6  Ziff.  5)  dem  Unternehmer  auferlegten  Verbindlichkeiten
  hat  derselbe  binnen  4  Wochen  von  heute  an  eine  Kaution  von  zweitausend
Mark  nach  näherer  Bestimmung  des  unterzeichneten  Ministeriums  zu  stellen.

Nach  der  Vollendung  und  Betriebseröffnung  der  Bahn  wird  die  Kaution  zur  Hälfte
zurückgegeben.

Wird  die  Kaution  durch  Einziehung  von  Strafbeträgen  (§.  17)  oder  Zahlung  von
Arbeiten  auf  Rechnung  des  Konzessionärs  (§.  15)  vermindert,  so  ist  sie  von  dem  Konzessionär
  binnen  drei  Wochen  von  der  ihm  zugehenden  Aufforderung  an  auf  den  ursprünglichen
  Betrag  wieder  zu  ergänzen.

g.  26.

Bei  allen  aus  der  Konzession  und  deren  Ausübung  entspringenden  civilrechtlichen
Streitigkeiten  hat  der  Konzessionär  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Königlichen  Landgericht
Stuttgart.