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§.  26.

Die  Sportel  für  die  Ertheilung  der  Konzession  wird  nach  Maßgabe  der  Nummer  21
des  Sporteltarifs  auf  den  Betrag  von  100  Mark  festgesetzt.

Stuttgart,  den  14.  Juli  1897.

K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten:

Mittnacht.

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).