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E  Sit  Dienststelle,  mit  welcher  der  Elvilvorsitz
z  Bestandtheile  des  Bezirls  der  Ersatkommisfion.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
7  Tivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.

VI.  provinz  Schlefien.

Tc)  Regierungsbezirk  Oppeln.
2a.  Stadtkreis  Gleiwitz.  Gleiwitz.  Oberburgermeister  zu  Gleiwitz.
18.|Kreis  Tost-Gleiwitz  mit  den  Städten  Kiefer=  Gleiwitz.  Landrath  des  Kreises  Toststädtel,

  Peiskretscham  und  Tost.  Gleiwitz.
J.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
3.)  Bezirk  Schönberg:  das  Fürstenthum  Ratzeburg.  Schönberg  Drost,  Kammerherr  Freiherr
i.  M.  von  Maltzahn  zu  Schönberg
  i.  M.

 

 

 

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  das  Verbot  des  Feilbietens  von  Ichweinen  im  Umherziehen.  Vom  31.  Juli  1897.
Nachdem  in  letzter  Zeit  durch  wandernde  Schweineheerden  die  Maul=  und  Klauenseuche
in  eine  Reihe  von  Gemeinden  verschleppt  worden  ist  und  da  diese  Gefahr  andauert,  wird
auf  Grund  des  §.  56  b  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
6.  August  1896  (Reichsgesetzblatt  S.  685)  Nachstehendes  verfügt:

8.  1.
Das  Feilbieten  von  Schweinen  im  Umherziehen  mit  Ausnahme  von  Milchschweinen
ist  bis  zum  30.  September  d.  Is.  einschließlich  verboten.
8.  2.
Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot  unterliegen  der  Strafbestimmung  des  8.  148
Ziff.  7a  der  Gewerbeordnung.
8.  3.

Gegenwärtige  Verfügung  tritt  am  6.  August  d.  Is.  in  Kraft.