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An  diesem  Tage  treten  die  von  den  Oberämtern  auf  Grund  des  §.  9.  der  Ministerialverfügung
  vom  21.  Februar  1896,  betreffend  Maßregeln  zur  Bekämpfung  der  Maulund
  Klauenseuche  (Reg.  Blatt  S.  35)  erlassenen  Anordnungen,  soweit  solche  den  Handel
mit  Schweinen  betreffen,  außer  Wirksamkeit.

Stuttgart,  den  31.  Juli  1897.
Pischek.

Bekanntmachung  des  Finanzministerinms,
betreffend  den  Voranschlag  der  sämmtlichen  Staats-Ausgaben  und  -Einnahmen  für  die  Finanzperiode
1.  April  1897/99.  Vom  24.  Juli  1897.

Nachdem  das  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1.  April  1897  bis  31.  März  1899
vom  6.  Juli  1897  sammt  dem  Hauptfinanzetat  für  1897/99  und  das  Gesetz  betreffend  die
Beschaffung  von  Geldmitteln  für  den  Eisenbahnbau,  sowie  für  außerordentliche  Bedürfnisse
der  Verkehrsanstaltenverwaltung  in  der  Finanzperiode  1897/99,  vom  12.  Mai  1897  durch
das  Regierungsblatt  (S.  79  ff.  und  S.  39  ff.)  veröffentlicht  sind,  wird  auf  Grundlage  dieser
Gesetze  in  Nachstehendem  eine  Uebersicht  über  den  Voranschlag  der  Staats-Ausgaben  und
Einnahmen  für  1897/99:

A)  beim  ordentlichen  Dienst  (laufende  und  Restverwaltung),  sowie

)  beim  außerordentlichen  Dienst  (Ausgaben  und  Einnahmen  aus  Anlehen)
bekannt  gegeben,  welcher  abgetrennt  hievon  weiter  noch

0)  eine  Nachweisung  der  voraussichtlichen  Ausgaben  und  Einnahmen  der  Grundstocksverwaltung


angefügt  ist.
Stuttgart,  den  24.  Juli  1897.

 

Für  den  Staatsminister:
Schwarz.