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M  17.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag,  den  26.  August  1897.
Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeind  Neckarsulm  zu  Erhebung  einer  örtlichen
Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  30.  Juli  1897.  —  Verfügung  sämmtlicher  Ministerien,  betreffend  die  Einführung
  einer  Bezeichnung  für  100  Kilogramm.  Vom  2.  Juli  18697.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums
der  auswrtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Uerkehrsonstalten,  betreffend  Aenderungen  ad  der  Betriebsordnung
  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands,  b)  der  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Hauptn—
  Deutschlands,  c)  der  Bahnordnung  für  die  Neben  ssenbahnen,  Deutschtands,  d)  der  Bestimmungen
über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten.  Vom  3.  August  18

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Crmächtigung  der  Stadtgemeinde  Neckarsulm  zu  Erhebung  riner  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier.  Vom  30.  Juli  1897.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  12.  März  1897,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1897  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  23),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,  betreffend
die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  85),
sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877
über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  198)
und  des  Art.  II.  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung  des  vorerwähnten
  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung
Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt: