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F.  1.

Der  Stadtgemeinde  Neckarsulm  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier  mit  fünf  und  sechszig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1899
gestattet.

S.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Stadtgemeinde  Neckarsulm  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  einhundert  Kilogramm  ungeschrotenen
  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig
Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Villa  Seefeld,  den  30.  Juli  1897.
Wilheln.
Mittnacht.  Riecke.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.

Verfügung  sämmtlicher  Ministerien,

betreffend  die  Einführung  einer  Bezeichnung  für  100  Kilogramm.  Vom  2.  Juli  1897.

Auf  Grund  des  vom  Bundesrath  am  8.  April  d.  J.  gefaßten,  im  Centralblatt  für
das  Deutsche  Reich,  Jahrgang  1897  Nro.  19  S.  119,  veröffentlichten  Beschlusses  wird
hiemit  verfügt,  daß  im  amtlichen  Verkehr  sowie  bei  dem  Unterricht  in  den  öffentlichen
Lehranstalten  als  Bezeichnung  für  100  Kilogramm  das  Wort  „Doppelzentner“  mit  der
Abkürzung  „dz“  in  Anwendung  zu  bringen  ist.

Stuttgart,  den  2.  Juli  1897.
Breitling.  Mittnacht.  Pischek.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Riecke.