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Hekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angrlegenheiten,
Ibtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  Aenderungen
a)  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Denutschlands,
b)  der  Normen  für  den  Ban  und  die  Anusrüstung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands,
IP)  der  Bahnordunng  für  die  Mebeneisenbahnen  Deutschlands,
d)  der  Hestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten.
Vom  3.  August  1897.

Die  nachstehenden  Bekanntmachungen  des  Herrn  Reichskanzlers,  betreffend  Aenderungen
a)  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands,
b)  der  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands,
I)  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,
a)  der  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten,
werden  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  (s.  Reg.  Blatt  Nro.  20  vom  Jahr  1892).

Stuttgart,  den  3.  Augustè1897.
Mittnacht.

(Nr.  2376.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aeuderung  der  Betriebsordnung  für  die
Haupteisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892.  Vom  24.  März  1897.

Gemäß  dem  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  4.  März  1897  auf  Grund  der  Art.  42
und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlusse  erhalten  die  §§.  13  ()  ½  6%,  170#),  250,  2600,
340,  4400,  46,  510),  540),  60  und  740)  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
  nachstehende  neue  Fassung:

§.  13.
Zahl  der  Bremsen  eines  Zuges.

(1)  In  jedem  Zuge  müssen  außer  den  Bremsen  am  Tender  und  an  der  Lokomotive  so  viele
Bremsen  bedient  sein,  daß  durch  die  letzteren  mindestens  der  aus  nachstehendem  Verzeichnisse  zu  berechnende
Theil  der  im  Zuge  befindlichen  Wagenachsen  gebremst  werden  kann.