200

 

Auf  Neigungen  *  Bei  einer  Fahrgeschwindigkeit  von
25  30|  36  40  45  50  60  70  So  00

 

 

 

 

 

von  vom
o  ältni  Kilometer  in  der  Stunde
%%  Berhältniß  müssen  von  je  100  Wagenachsen  zu  bremsen  sein
·  1:  o0  6  6  6  6  8  10  1725  36  48
2,6  1:  400  6  6  7  911  14  21  20  414
50  1:.200  6  7  9  12  14  18  2535  46  59
7,6  1:  133  8  10  102  1518  21  29  839  651  .
10,0  1:  100  10  13  15  18  21  25  33  44  56
12,  1:  80  13  15  18  21115  29  38  48  59
15,  1:  66  15  18  2124  28  32  42  53
17,5  1:  57  18  21  24  27  32  36  46  57
20,  1:  50  20  23  27  31  35  39  50
22,6  1:  44  2226  3034  33  43  654
25,0  1:  40  2529  33  37  42  47

 

 

 

 

 

 

 

(3)  Militärzüge  sind  auf  der  Ausgangsstation  für  die  vorgesehene  Fahrstrele  mit  der  füre  eine
Fahrgeschwindigkeit  von  40  Kilometer  erforderlichen  Anzahl  Bremswagen  auszurüsten.  Für  die
Besetzung  der  Bremsen  solcher  Züge  sind  jedoch  die  gleichen  Bestimmungen  wie  für  andere  Züge
maßgebend.
S.  17.
Untersuchung  der  Wagen.

(2)  Jeder  Wagen  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Untersuchung  zu  unterwerfen,  wobei
die  Achsen,  Lager  und  Federn  abgenommen  werden  müssen.  Diese  Untersuchung  hat  bei  den  vorzugsweise
  in  Schnellzügen  laufenden  Personen-,  Gepäck-,  Post=  und  Güterwagen  spätestens  sechs  Monate,
bei  den  übrigen  Personen-,  Gepäck=  und  Postwagen  spätestens  ein  Jahr  und  bei  den  übrigen  Güterwagen
  spätestens  drei  Jahre  nach  der  ersten  Ingebrauchnahme  oder  nach  der  letzten  Untersuchung  zu
erfolgen.  Die  Fristen  von  sechs  Monaten  und  einem  Jahre  können  bis  zur  Dauer  von  drei  Jahren
überschritten  werden,  wenn  und  solange  ein  Wagen  noch  nicht  einen  Weg  von  30  000  Kilometer
zurückgelegt  hat.

§.  25.
Abfahrt  der  Züge.

(1)  Kein  Zug  darf  ohne  Erlaubniß  des  dienstthuenden  Stationsbeamten  von  einer  Station
abfahren.  Diese  Erlaubniß  darf,  abgesehen  von  Störungsfällen,  nicht  ertheilt  werden,  solange  nicht
festgestellt  ist,  daß  der  letzte,  in  derselben  Richtung  voraufgefahrene  Zug  die  nächste  Zugfolgestation
erreicht  hat.  Einzeln  fahrende  Lokomotiven  sind  hierbei  den  Zügen  gleich  zu  behandeln.

§.  26.
Fahrgeschwindigkeit.

(4)  Bei  Berechnung  der  kürzesten  Fahrzeit  ist  die  größte  zulässige  Geschwindigkeit  auf  fallenden

und  auf  gekrümmten  Bahnstrecken  wie  folgt  anzunehmen: