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a)  beim  Herabfahren  von  Gefällstrecken  von:
5/,0%  0  (1:  200)  90  Kilometer  in  der  Stunde,
7,5  „  (1  :  133)  85  „  „  ½  „  „
10%  „  (1  :  100)  80  .  „  „  „  „
12,  »  (1:  80)  75  „  ½  „  „
15%  „  (1:  66)  70  „  „  „  „  „
17  „„  (1:  57)  65  „  „  „  „
20,  „  (1:  50)  60  „  „  „
—ii  (1:  44)  55  7  „  „%  „
25,  „  (1:  40)  50  «  „  „  „

b)  beim  Durchfahren  gekrümmter  Bahnstrecken  in  Krümmungen  mit  einem  Halbmesser  von:

900  Meter  90  Kilometer  in  der  Stunde,

S
—  **

800  7  85  11  77  7  7  *
700  7  80  *□*—  7  47  77  *
600  7%  75  7  1  -*  7  7
500  7  70  *  7  7  77  4
400  „  656  „  „,„  „„
300  7.  60  77.  77  7  77  4
260  7!“  55  7“  #  7  7  *
200  77  50  7  7  77  77  *
180  77.  45  *□*—  77  77  7  1
S.  34.

Schutzwagen  und  Postwagen.

(2)  Bei  Zügen,  die  von  einer  anschliebenden  Nebeneisenbahn  auf  die  Hauptbahn  übergehen,
kann  von  der  Freihaltung  der  vorderen  Abtheilung  des  betreffenden  Wagens  abgesehen  werden,  sofern
diese  Züge  auf  der  Hauptbahn  mit  keiner  größeren  als  der  für  Nebeneisenbahnen  zugelassenen
Geschwindigkeit  verkehren.

S.  44.
Elektrische  Verbindungen.

(1)  Die  Bahnhöfe  und  Haltestellen  müssen  zur  Verständigung  unter  einander  mit  elektrischen
Telegraphen  ausgerüstet  sein.  Auch  müssen  sämmtliche  Wärter  zwischen  je  zwei  am  Zugmeldedienste
betheiligten  Stationen  durch  elektrische  Signale  von  dem  Abgange  der  Züge  benachrichtigt  werden  können.

S.  46.
Signale  für  die  Ein=  und  Ausfahrt  der  Züge.

(1)  Bevor  das  Signal  zur  Ein=  oder  Durchfahrt  für  einen  Zug  gegeben  oder  ein  Zug  von  der
Station  abgelassen  wird,  ist  zu  prüfen,  ob  die  Gleise,  die  er  zu  durchfahren  hat,  frei  und  die  betreffenden
  Weichen  richtig  gestellt  sind  (§.  1)).  Von  der  Prüfung  der  Weichenstellung  kann  abgesehen  werden,
falls  Einrichtungen  vorhanden  sind,  die  die  Gewähr  bieten,  daß  die  Signale  für  die  Ein-,  Aus=  oder