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Durchfahrt  eines  Zuges  nur  gegeben  werden  können,  wenn  die  betreffenden  Weichen  richtig  gestellt  und
in  dieser  Stellung  festgelegt  sind,  solange  das  Fahrsignal  gegeben  ist.

(2)  Das  Einfahrtssignal  für  einen  Zug  darf  nur  durch  den  dienstthuenden  Stationsbeamten
selbst  oder  in  seinem  jedesmaligen  Auftrage  durch  einen  anderen  Beamten  oder  verpflichteten  Arbeiter
gegeben  werden.  Kann  dieser  Auftrag  nicht  mündlich  ertheilt  werden,  so  muß  seine  zuverlässige
Uebermittelung  durch  geeignete  Einrichtungen  möglich  sein.

(9  Für  die  Weichen  in  den  Hauptgleisen  ist  eine  bestimmte  Grundstellung  als  Regel  vorzuschreiben.


§.  51.

Stellung  und  Bedienung  spitzbefahrener  Weichen.

(1)  Jede  Weiche,  gegen  deren  Spitze  fahrplanmäßige  Züge  fahren,  muß  während  des  Durchgangs
  des  Zuges  entweder  verriegelt  oder  verschlossen  gehalten  werden  oder  von  einem  Weichensteller
bewacht  sein  (§.  3  G).

S.  54.
Betreten  der  Bahnanlagen.

(1)  Das  Betreten  der  Bahn  einschließlich  der  zugehörigen  Böschungen,  Dämme,  Gräben,  Brücken
und  sonstigen  Anlagen  ist  ohne  Erlaubnißkarte  nur  den  Aufsichtsbehörden  und  deren  Vertretern,  den
in  der  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  des  Forstschutzes  und
der  Polizei,  den  in  Wahrnehmung  des  Zoll-,  Steuer=  und  Telegraphendienstes  innerhalb  des  Bahngebiets
  begriffenen  Beamten  sowie  den  zu  Besichtigungen  dienstlich  entsandten  deutschen  Offizieren
gestattet;  u.  s.  w.  (wie  bisher).

8.  60.
Bahnbeschädigungen  und  Betriebsstörungen.

Es  ist  verboten,  die  Bahnanlagen,  die  Telegraphen  und  die  Betriebsmittel  zu  beschädigen,  feste
Gegenstände  auf  die  Fahrbahn  zu  legen  oder  sonstige  Fahrthindernisse  anzubringen,  Weichen  umzustellen,
falschen  Alarm  zu  erregen,  Signale  nachzuahmen  oder  andere  betriebsstörende  Handlungen  vorzunehmen.

8.  74.

(1)  Diese  Betriebsordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1897  in  Kraft  und  findet  Anwendung  u.  s.  w.
(wie  bisher).

Berlin,  den  24.  März  1897.  Der  Reichskanzler.

Fürst  zu  Hohenlohe.

(Nr.  2377.)  Bekanntmachung,  betreffeud  Aeuderung  der  Normen  für  den  Bau  und  die
Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlauds  vom  5.  Juli  1892.  Vom  24.  März  1897.

Gemäß  dem  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  4.  März  1897  auf  Grund  der  Artikel  42
und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlusse  erhalten  die  88.  8  (2),  9  60),  11,  12,  29  und
39  ()  und  G)  ##  und  d'  der  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands
  nachstehende  neue  Fassung: