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S.  8.
Neigungswechsel.

(2)  Zwischen  Gegenneigungen  von  mehr  als  5  %  (1:200)  ist,  sofern  die  Gesammtsteigung
einer  derselben  mehr  als  10  Meter  beträgt,  eine  weniger  als  5  /%  (1:.200)  geneigte  Strecke  von
mindestens  500  Meter  Länge  einzulegen,  welche  zur  Ausrundung  mitbenutzt  werden  kann.

.  9.
i-r  der  Gleise.

3)  Auf  den  Bahnhöfen  und  Haltestellen  sollen  die  Gleise  nicht  weniger  als  4//00  Meter  von
Mitte  zu  Mitte  von  einander  entfernt  liegen  und  diejenigen,  zwischen  denen  ein  Bahnsteig  anzulegen
ist,  eine  Entfernung  von  mindestens  6,/06  Meter  von  Mitte  zu  Mitte  haben.  Beim  Umbau  von
Bahnhöfen  und  Haltestellen  mit  geringem  Personenverkehre  kann  mit  Genehmigung  der  Landes-Aufsichtsbehörde
  von  diesen  Bestimmungen  abgewichen  werden.

.  11.
Tregsabigt:  des  Oberbaues.

Bei  Gleisen,  die  von  Lokomotiven  befahren  werden,  soll  der  Oberbau  mindestens  so  stark  sein,
daß  jede  Stelle  der  einzelnen  Schiene  8  000  Kilogramm  rollende  Last  mit  Sicherheit  tragen  kann.
.  12.

Meldestationen  u  Ausweichestellen.

Auf  Erfordern  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  sind  telegraphische  Meldestationen  und  an  eingleisigen
Bahnen  zugleich  Ausweichestellen  anzulegen,  welche  letztere  die  größten  auf  der  Anschlußstrecke  zulässigen
Züge,  bis  zu  1169  Wagenachsen,  aufnehmen  können.  Für  einen  110  Wagenachsen  enthaltenden  Zug
ist  eine  nutzbare  Gleislänge  von  550  Meter  zu  rechnen  u.  s.  w.

§.  29.
Raddruck.

Bei  den  Fahrzeugen  soll  der  Druck  eines  Rades  auf  die  Schiene  bei  voller  Ausnutzung  der
festgesetzten  Tragfähigkeit  im  Stillstande  der  Fahrzeuge  nicht  mehr  als  7  000  Kilogramm  betragen.
Für  Personenzug-Lokomotiven,  die  auf  Strecken  verkehren  sollen,  deren  Oberbau  den  Anforderungen
des  §.  11  entspricht,  kann  ein  Raddruck  von  höchstens  8  000  Kilogramm  zugelassen  werden.

8.  39.
(1)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Juli  1897  in  Kraft.
(13)

a)  2,  auch  auf  die  derzeit  bereits  im  Baue  oder  Betriebe  befindlichen  Haupteisenbahnen,  sofern
die  betreffenden  baulichen  Anlagen  oder  Einrichtungen  nach  dem  1.  Juli  1897  einem
umfassenderen  Umbau  unterworfen  werden,  wobei  bezüglich  der  Bestimmung  im  §.  11
jede  Erneuerung  des  Oberbaues  der  Hauptgleise  in  zusammenhängenden  Strecken  zu  den
uNmfassenderen  Umbauten  zu  rechnen  ist;

b)  2.  auf  diejenigen  alsdann  bereits  vorhandenen  oder  bestellten  Betriebsmittel  der  Haupteisenbahnen,
  welche  nach  dem  1.  Juli  1897  eine  vollständige  Umänderung  erleiden;

Berlin,  den  24.  März  1897.  Der  Reichskanzler.

Fürst  zu  Hohenlohe.