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(Nr.  2378.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Bahnordunug  für  die  Nebeneisenbahnen
  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892.  Vom  24.  März  1897.

Gemäß  dem  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  4.  März  1897  auf  Grund  der  Artikel  42
und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlusse  erhalten  die  §§.  44  (7  und  #  und  55  (0  der
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  nachstehende  neue  Fassung:

S.  44.
Betreten  der  Bahnanlagen  und  der  Stationen,  Bahnbeschädigungen  und  Betriebsstörungen  sowie  Verhalten  der
Reisenden  beim  Ein=  und  Aussteigen  und  während  der  Fahrt.

(1)  Das  Betreten  der  Bahn,  soweit  sie  nicht  zugleich  als  Weg  dient,  sowie  das  Betreten  der
zur  Bahn  gehörigen  Böschungen,  Dämme,  Gräben,  Brücken  und  sonstigen  Anlagen  ist  ohne  Erlaubnißkarte
  nur  den  Aufsichtsbehörden  und  deren  Vertretern,  den  in  der  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen
  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  des  Forstschutzes  und  der  Polizei,  den  in  Wahrnehmung  u.  s.  w.
(wie  im  §.  54  (0  der  Betriebsordnung).

7)  Es  ist  verboten,  die  Bahnanlagen,  die  Telegraphen  und  die  Betriebsmittel  zu  beschädigen,
feste  Gegenstände  auf  die  Fahrbahn  zu  legen  oder  sonstige  Fahrthindernisse  anzubringen,  Weichen
umzustellen,  falschen  Alarm  zu  erregen,  Signale  nachzuahmen  oder  andere  betriebsstörende  Handlungen
vorzunehmen.

S.  55.

(1)  Diese  Bahnordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1897  in  Krast.

Berlin,  den  24.  März  1897.  Der  Reichskanzler.

Fürst  zu  Hohenlohe.
(Nr.  2405.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die
Befählgung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten  vom  5.  Juli  1892.  Vom  13.  Juli  1897.

Gemäß  dem  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  24.  Juni  1897  auf  Grund  der  Artikel  42
und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschluß  erhält  der  Schlußsatz  unter  C  Ziffer  4  der  Bestimmungen
  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten  (Bekanntmachung  vom  5.  Juli  1892,
Reichsgesetzblatt  S.  723)  folgenden  Wortlaut:

Die  Landes-Aufsichtsbehörden  sind  ermächtigt,  für  einzelne  Stationen  und  Bahnstrecken  mit
einfachen  Verkehrs=  und  Betriebsverhältnissen  eine  Abweichung  von  den  vorstehenden  Bestimmungen
  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten  dahin  zuzulassen,  daß  Bahnpolizeibeamte
  einer  Klasse  durch  Beamte  einer  anderen  Klasse  aushülfsweise  vertreten  werden,
auch  wenn  die  zur  Vertretung  heranzuziehenden  Beamten  zwar  die  formelle  Befähigung
dafür  nicht  besitzen,  jedoch  zur  ordnungsmäßigen  Wahrnehmung  der  ihnen  aus  dem  anderen
Dienstzweige  zu  übertragenden  Geschäfte  thatsächlich  befähigt  sowie  mit  den  in  Frage  kommenden
  örtlichen  Verhältnissen  vertraut  sind.

Die  vorstehende  Aenderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  13.  Juli  1897.  Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

Graf  von  Posadowsky.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).