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M  18.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag,  den  31.  August  1897.

 

Inhalt:
Königliche  Verordnung.  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Schwenningen,  Oberamts  Rottweil,  zur
erbung  der  für  die  Herstellung  einer  Quellwasserversorgung  erforderlichen  Grundstücke  und  Rechte  an
Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  18.  A#t  1897.

 

Rönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Schwenningen,  Gberamts  Rottweil,  zur  Erwerbung
der  für  die  Perstellung  einer  Gnellwasserversorgung  erforderlichen  Grundstüche  und  Rechte  an
Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  18.  August  1897.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  Seite.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Gemeinde  Schwenningen,  Oberamts  Nottweil,  wird  ermächtigt,  zum  Zweck
der  Herstellung  einer  Quellwasserversorgung  für  Schwenningen  diejenigen  Grundstücke
und  Rechte  an  Grundstücken  auf  der  Markung  Deißlingen,  Oberamts  Rottweil,  im  Wege
der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nothwendig  sind,  um

1)  in  der  Thalhalde  auf  den  Parzellen  Nro.  673  und  4976  der  Markung  Deißlingen

  die  daselbst  entspringenden  Keckorunnenquellen  behufs  Entnahme  eines
täglichen  Wasserquantums  von  120  Liter  auf  den  Kopf  der  gegenwärtigen,  zu
rund  8200  Personen  angenommenen  Bevölkerung  Schwenningens  zu  fassen,