206

2)  diese  Wassermenge  einer  auf  Parzelle  Nro.  4976  zu  errichtenden  Pumpstation
zuzuführen  und  von  der  Pumpstation  bis  zu  der  württembergisch-badischen
Landesgrenze  fortzuleiten  und  »

3)  zwischen  der  Pumpstation  und  der  oberen  Mühle  von  Deißlingen  über  die
Parzellen  Nro.  4976  und  4977  der  Markung  Deißlingen  eine  oberirdische  Leitung
für  elektrische  Kraftübertragung  herzustellen.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Gemeinde  Schwenningen
  als  Unternehmerin  durch  die  von  den  bürgerlichen  Kollegien  daselbst  bevollmächtigten
  Rechtsanwälte  Payer  und  Kapp  in  Stuttgart  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  bestellt.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Gegeben  Villa  Seefeld,  den  18.  August  1897.

Wilheln.
Mittnacht.  Riecke.  .  Schott  von  Schottenstein.

Gedruckt  dei  G.  Hasselbrink  (Ehr.  Scheufele..