209

nicht  übergangen  werden.  Solche  Thiere  sind  auf  der  Hausliste  vom  Verwalter  des
betreffenden  Anwesens  ohne  Nennung  der  Person  des  Eigenthümers  anzugeben.

Vorübergehend  (auf  Reisen,  Fuhren  2c.)  abwesende  Viehstücke  sind  mitaufzunehmen;
  Viehstücke,  welche  im  Laufe  des  1.  Dezember  verkauft  werden,  sind  noch  im
Hause  des  bisherigen  Besitzers  zu  zählen.  Dagegen  ist  nicht  mitzuzählen  Vieh,  welches
im  Laufe  des  1.  Dezember  erst  ge  kauft  wird,  sowie  nur  zufällig  und  vorübergehend
im  Hause  anwesendes  Vieh.

Metzger  und  Händler  haben  auch  das  bei  ihnen  stehende,  zum  Schlachten  oder  Verkauf
  bestimmte  Vieh,  sofern  es  nicht  etwa  erst  am  1.  Dezember  gekauft  ist,  aufzuführen.
Das  an  diesem  Tage  auf  dem  Transport  befindliche  Vieh  von  Händlern  ist  je  am
Wohnort  derselben  aufzunehmen.  Schafherden  sind  stets  in  der  Gemeinde  zu  zählen,
wo  sie  sich  in  Weide  oder  Fütterung,  wenn  auch  nur  vorübergehend,  befinden.

S.  3.

In  jeder  Gemeinde  ist  zur  Einrichtung  und  Leitung  des  Zählgeschäfts  durch  den
Gemeinderath  und  in  der  Regel  aus  dessen  Mitte  eine  Zählungskommission
unter  dem  Vorsitz  des  Ortsvorstehers  zu  bestellen,  welche  spätestens  am
1.  November  d.  J.  in  Thätigkeit  zu  treten  hat.

Größere  Gemeinden  können  von  der  Zählungskommission  in  bestimmt  abgegrenzte
Zählbezirke  eingetheilt  werden.

Zur  Austheilung  und  Wiedereinsammlung  der  Hauslisten  können  freiwillige
Zähler  bestellt  werden.  Als  Zähler  sind  nur  zuverlässige  und  möglichst  ortskundige
Männer  zu  bestellen.

8.  4.

Jedem  Besitzer  oder  Verwalter  eines  Hauses,  in  welchem  Vieh  der  unter
die  Zählung  fallenden  Art  gehalten  wird,  ist  spätestens  bis  zum
30.  November  Mittags  die  Hausliste  (§.  1)  zuzustellen,  nachdem  auf  ihr  neben  Bezeichnung
  des  Oberamtsbezirks,  der  Gemeinde,  Parzelle,  Straße  und  Hausnummer  des
Anwesens  der  Name  des  Hausbesitzers  oder  Verwalters  und  die  fortlaufende  Nummer
der  Kontrolliste  (Abs.  2)  von  der  Zählungskommission  vorgetragen  ist.  Die  Wiederabholung
  der  Hauslisten  muß  in  der  Zeit  vom  2.  Dezember  Mittags  bis  3.  Dezember
Abends  bewirkt  werden.