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In  der  Kontrolliste  (Formular  B),  welche  für  jede  Gemeinde  und,  wenn

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diese  in  Zählbezirke  zerlegt  ist,  für  jeden  Zählbezirk  zu  führen  ist,  wird  jede  Hausiste

einzeln  eingetragen,  und  zwar  sind  die  Spalten  1—3  (laufende  Nummer,  Name  des
Hausbesitzers  oder  -verwalters,  Bezeichnung  der  Anwesen)  vor  der  Ausfolge  der  Hausliste
  auszufüllen.  Nach  erfolgter  Wiedereinsammlung  der  Hauslisten  ist  in  der  Kontrolleliste
  in  Spalte  4  für  jede  ausgefüllte  Hausliste  die  Ziffer  1  und  in  Spalte  5  die  Zahl
der  in  der  Hausliste  enthaltenen  Haushaltungen  einzutragen;  sollten  einzelne  Hauslisten
sich  als  ausfallend  ergeben,  so  ist  dies  in  der  Kontrolliste  unter  Angabe  des  Grundes
zu  bemerken.  Die  etwa  bestellten  Zähler  (§.  3)  haben  die  Kontrollisten  sammt  den
Hauslisten  vollständig  abgeschlossen  spätestens  bis  zum  6.  Dezember  an  die  Zählungskommission
  zu  übergeben.

Die  Zählungskommission  hat  die  Hauslisten  sorgfältig  durchzusehen,  etwaige  unvollständige,
  ungenaue  oder  unrichtige  Angaben  ergänzen  oder  berichtigen  zu  lassen,
sodann  auf  Grund  der  richtig  gestellten  Hauslisten  die  Einträge  in  die  Kontrolliste
zu  prüfen,  endlich  sämmtliche  Akten  und  zwar,  wenn  die  Gemeinde  in  mehrere  Zählbezirke
  zerlegt  ist,  mit  einer  Zusammenstellung  der  Kontrollisten  spätestens  bis
zum  15.  Dezember  an  das  K.  Statistische  Landesamt  einzusenden.

S.  5.
Die  etwa  erwachsenden  Kosten  der  Viehzählung  sind  von  der  Gemeindekasse  zu  tragen.
Die  für  die  Zählung  erforderlichen  Formulare  werden  von  dem  Statistischen
Landesamt  durch  Vermittlung  der  Oberämter  unentgeltlich  verabfolgt  werden.
Stuttgart,  den  17.  September  1897.
Für  den  Staatsminister  der  Finanzen:

Pischek.  Zeyer.