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Vorschristen  für  die  Ausfüllung  der  Hausliste.

1)  Jeder  Besitzer  oder  Verwalter  eines  Hauses,  Gehöftes  oder  sonstigen  Anwesens  hat  die  Zahl  der  in  dem

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Hause,  Gehöft  oder  Anwesen,  den  zugehörigen  Nebengebäuden  und  sonstigen  Räumlichkeiten  am  1.  Dezember
1897  in  Fütterung  stehenden  Viehstücke  nach  den  auf  dieser  Hausliste  bezeichneten  Gattungen  und  Abtheilungen
  anzugeben  und  zwar,  wenn  mehrere  Haushaltungen  in  dem  Haus,  Gehöfte  oder  Auwesen  sich
befinden,  für  jede  Haushaltung  auf  einer  besonderen  Zeile  der  Hausliste,  wobei  der  Name  und  der  Beruf
des  Haushaltungsvorstands  in  Spalte  1  der  Hausliste  einzutragen  ist.

Vorübergehend  (auf  Reisen,  Fuhren  u.  s.  w.)  ab  wesende  Viehstücke  sind  mitaufzunehmen.  Viehstücke,  welche
im  Laufe  des  1.  Dezember  ver  kauft  werden,  sind  noch  im  Hause  des  bisherigen  Besitzers  zu  zählen.
Dagegen  ist  nicht  mitzuzählen  Vieh,  welches  im  Laufe  des  1.  Dezember  erst  ge  kauft  wird,  sowie  nur
zufällig  und  vorübergehend  im  Hause  an  wesendes  Vieh.

Das  in  Kasernen,  Schlachthäusern,  Thierkliniken  u.  s.  w.  befindliche  Vieh  ist  ohne  Nennung  der  Person
des  Eigenthümers  vom  Verwalter  des  betreffenden  Anwesens  anzugeben.

Metzger  und  Händler  haben  auch  das  bei  ihnen  stehende  zum  Schlachten  oder  Verkauf  bestimmte  Vieh,
sofern  es  etwa  nicht  erst  am  1.  Dezember  1897  gekauft  ist  (vergl.  Ziff.  2),  aufzuführen.  Das  an  diesem
Tage  auf  dem  Transport  befindliche  Vieh  von  Händlern  ist  je  am  Wohnort  derselben  aufzunehmen.
Schafherden  sind  stets  in  der  Gemeinde  zu  zählen,  wo  sie  sich  auf  Weide  oder  Fütterung,  wenn  auch  nur
vorübergehend,  befinden.

Die  Richtigkeit  der  Angaben  ist  von  demjenigen  zu  bescheinigen,  unter  dessen  unmittelbarer  Aufsicht  und
Verwaltung  das  Anwesen  steht,  auch  wenn  er  nicht  Eigenthümer  des  Viehs  ist.  Derselbe  hat  neben  seinem
Namen  auch  seinen  Beruf  anzugeben.

7)  Die  Ausfüllung  der  Hausliste  hat  so  zeitig  zu  geschehen,  daß  die  letztere  am  2.  Dezember

Nachmittags  abgeholt  werden  kann.