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ten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres
Staatsministeriums,  wie  folgt:  8
.  1.
Der  Gemeinde  Gaisburg  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von
Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1899  gestattet.

S.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Gaisburg  zur  Biererzeugung  verwendeten
Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen  Malzes
für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  4.  Oktober  1897.
Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Riecke.  Pischek.  Breitling.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Kaltenthal  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier.  Vom  4.  Oktober  1897.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  12.  März  1897,  betreffend  die  Giltigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1897  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  23),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,  betreffend
die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  85),
sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877
über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  198)  und
des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung  des  vorerwähn-