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ten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres
Staatsministeriums,  wie  folgt:
8.  1.

Der  Gemeinde  Kaltenthal  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von
Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1899  gestattet.

8.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  im  Gemeindebezirk  Kaltenthal  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  4.  Oktober  1897.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Riecke.  Pischek.  Breitling.

tekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  friegswesens,
betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Reichsgesetz  über  die  Kriegsleistungen.
Vom  18.  September  1897.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  der  Nr.  36  des  Central-Blatts  für
das  Deutsche  Reich  von  1897  S.  274  erlassene  Bekanntmachung  vom  8.  d.  Mts.  zur
allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  18.  September  1897.

Pischek.  Schott  v.  Schottenstein.

Bekauntmachung.

Auf  Grund  des  Art.  I  §.  1c  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  14.  April  1888  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  142),  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zu