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Die  Ortswahlkommissionen  werden  hiebei  hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  in
die  Wählerlisten  aufzunehmen  sind,  auf  Art.  4  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868
(Reg.  Blatt  S.  178)  und  §.  3  der  Ministerialverfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des
Wahlgesetzes  vom  6.  November  1882  (Reg.  Blatt  S.  345),  besonders  hingewiesen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche
Aufruf  der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem
Oberamt  Böblingen  im  Amtsblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern  in
den  einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Samstag,  den  30.  Oktober
  d.  Is.,  vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums
von  sechs  Tagen,  also  bis  Freitag,  den  5.  November  d.  Is.,  einschließlich  auf  dem  Nathhaus
  zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung
  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission
hierüber  Beschluß  zu  fassen.

Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  am  Mittwoch,  den  10.  November  d.  Is.,  haben
die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
dem  Oberamt  zu  übergeben.

4)  Die  Wahlen  sind  genau  am  dreißigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  also

am  Freitag,  den  19.  November  d.  Js.,

in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  (Reg.  Blatt  S.  212)
vorgeschriebene  Bekanntmachung  hat  spätestens  am  Dienstag,  den  16.  November  d.  Js.,
zu  erfolgen.

6)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornehmlich  auf  Art.  12,  Art.  13  Abs.  2,  Art.  13a
bis  18e  der  Wahlgesetzuovelle  und  die  §§.  11—22  der  Vollziehungsinstruktion  zu  derselben
  vom  6.  November  1882  hingewiesen  und  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  den
Wählern  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung  einschließlich  der  Zählung  der  abgegebenen
Stimmen  freisteht.