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21.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch,  den  10.  November  1897.

 

Inhalt:
Gese  69  6  betreffend  d  die  Abänderung  von  Art.  28  Abs.  2  der  Landesfeuerlöschordnung  vom  7.  Juni  1885.  Vom
5.  Oktober  1897.  —  Königliche  Verordnung,  betrefsen  den  Wiederzusammentritt  der  Ständeversammlung.

*  1.  November  1897.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheiung
  für  die  iber  aaltene  betreffend  die  Honzessionzerteilun  W  Bau  und  Betrieb  einer  elektrischen
Straßenbahn  von  Ulm  nach  Neu-Ulm.  Vom  29.  Oktober  1897.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Imern
Sessen  die  Abänderung  der  Vollugsverfügung  zur  Gewerbeordnung  vom  12.  Dezember  1896.  Vom  19.

Oktober  1897.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen
Persörlchteit  an  den  Hilfsverein  für  rekonvaleszente  Geisteskranke  in  Württemberg.  Vom  26.  Oktober  1897.

 

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Gesetz,
betreffend  die  Abänderung  von  Art.  26  Abs.  2  der  Landesfenerlöschordnung  vom  7.  Inni  1885.
Vom  25.  Oktober  1897.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Abänderung  der  Landesfeuerlöschordnung  vom  7.  Juni  1885  (Reg.  Blatt  S.  235)
verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und
unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

Art.  I.
An  die  Stelle  des  Art.  28  Abs.  2  des  bezeichneten  Gesetzes  tritt  folgende  Bestimmung:
Der  Bezirksfeuerlöschinspektor  hat  das  Oberamt  und  die  Gemeindebehörden
in  Angelegenheiten  des  Feuerlöschwesens  technisch  zu  berathen,  die  Organisation
und  den  Zustand  des  Feuerlöschdienstes  in  den  Gemeinden  zu  überwachen,  die
sachlichen  Feuerlöscheinrichtungen  in  denselben  zu  beaufsichtigen,  auf  die  geordnete
  Instandhaltung,  Verbesserung  und  Vervollständigung  der  letzteren  hinzu-