222

wirken  und  zu  diesem  Zweck  alle  zwei  bis  drei  Jahre  einmal  in  jeder
Gemeinde  des  Oberamtsbezirks  die  Feuerlöschgeräthe  zu  untersuchen,  sowie  einer
Uebung  der  Feuerwehr  anzuwohnen.
Art.  II.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1898  in  Kraft.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  25.  Oktober  1897.
Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Riecke.  Pischek.  Breitling.

Königliche  Verordunng,
betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Ständeversammlung.  Vom  1.  November  1897.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  den  Wiederzusammentritt

  der  vertagten  Ständeversammlung  auf
Dienstag  den  23.  November  d.  J.
bestimmt.

Wir  befehlen  demnach,  daß  sich  die  Mitglieder  beider  Kammern  an  diesem  Tage
zur  Eröffnung  ihrer  Sitzungen  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  Stuttgart  wieder
versammeln.

Gegeben  Stuttgart,  den  1.  November  1897.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Riecke.  Pischek.  Breitling.

Sekanntmachung  des  Ministerinms  der  answärtigen  Angelegenheiten,
IUbtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  einer  elektrischen  Straßenbahn  von  Ulm
nach  Neu-Ulm.  Vom  29.  Oktober  1897.
Nachdem  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  Seiner  Majestät  des  Königs
vom  25.  Oktober  1897  der  Elektrizitäts-Aktiengesellschaft  vormals  Schuckert  &amp;  Cie.  in