224

steriums  des  Innern  unter  dem  8.  Februar  1896  erlassenen  Vorschriften  für  die  elektrischen
  Anlagen  und  den  elektrischen  Betrieb  der  Straßenbahn  und  der  unter  dem
23.  Januar  1897  ertheilten  Vorschriften  für  die  Benützung  des  württembergischen  Theils
der  Ludwig-Wilhelmsbrücke  über  die  Donau  in  Ulm  zur  Anlage  und  zum  Betrieb  der
Straßenbahn  wird,  soweit  die  Sicherheit  und  Ordnung  des  Straßenverkehrs  und  die  Instandhaltung
  der  öffentlichen  Wege  und  Plätze  in  Frage  steht,  durch  die  zuständigen
städtischen  Organe  beziehungsweise  durch  die  Behörden  des  Königlichen  Ministeriums  des
Innern  überwacht.  Im  Uebrigen  wird  die  Staatsaufsicht  von  dem  Königlichen  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  und  den
von  demselben  bezeichneten  Behörden  ausgeübt.  Die  durch  die  Ausübung  des  staatlichen
Aussichtsrechts  erwachsenden  Kosten  hat  der  Unternehmer  zu  ersetzen.

S.  4.

Der  Bau  der  Straßenbahns  erfolgt  nach  den  vorgelegten  Planen.  Die  Eröffnung
der  Bahn  darf  nicht  eher  erfolgen,  als  bis  nach  vorgängiger  Prüfung  des  Schienenwegs
und  der  sonstigen  Betriebseinrichtungen  durch  die  damit  beauftragten  Kommissäre  von  den
Königlichen  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  und  des  Innern  die  Erlaubniß  hiezu  ertheilt  ist.

Der  Unternehmer  ist  auch  nach  Eröffnung  der  Bahn  verpflichtet,  diejenigen  Aenderungen
an  der  bestehenden  Anlage  und  den  Betriebseinrichtungen  vorzunehmen,  welche  die  Staatsaufsichtsbehörde
  im  Interesse  des  Verkehrs  und  insbesondere  im  Interesse  der  Sicherheit
des  Bahnverkehrs  oder  des  Straßenverkehrs  für  erforderlich  erachtet.

Nach  Fertigstellung  der  Straßenbahn  hat  der  Unternehmer  dem  Königlichen  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  und  dem
Königlichen  Ministerium  des  Innern  je  einen  Plan  nebst  Beschreibung  der  Bahn  mit
Zubehörden,  dem  Königlichen  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung
für  die  Verkehrsanstalten,  außerdem  eine  genaue  Rechnung  über  die  Kosten  des  Bahnbaus

  vorzulegen.  8.5.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet:

1)  die  Verkehrs=  und  Betriebs-Ordnung  sowie  die  Tarifsätze  für  die  Bahn  der  Genehmigung
  des  Königlichen  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung
  für  die  Verkehrsanstalten,  zu  unterstellen;

2)  diesem  Ministerium  den  jährlichen  Betriebsabrechnungsabschluß  einzureichen;