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3)  die  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  statistischen  Zwecken  für  nöthig  erachteten  Nachweisungen,
  sowie  deren  Unterlagen  auf  seine  Kosten  zu  beschaffen  und  der  Aufsichtsbehörde
  in  den  von  ihr  festgesetzten  Fristen  einzureichen.
F.  6.

Der  Königlichen  Staatsregierung  bleibt  ausdrücklich  das  Recht  vorbehalten,  auch
Bahnen  zu  konzessioniren,  die  sich  an  die  in  dieser  Konzession  bezeichnete  Bahn,  sei  es  als
Abzweigung  oder  Verlängerung  anschließen  oder  sie  kreuzen.

Ist  der  Unternehmer  geneigt,  solche  Bahnen  selbst  zur  Ausführung  zu  bringen  und
zu  betreiben,  so  gebührt  ihm  unter  sonst  gleichen  Bedingungen  das  Vorzugsrecht.

8.  7.

Der  Unternehmer  hat  zur  Sicherstellung  der  ihm  durch  gegenwärtige  Konzessions-Urkunde
  auferlegten  Verpflichtungen  eine  Kaution  von  2000  4  entweder  in  baar  oder
durch  faustpfändliche  Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs  oder  eines
Bundesstaats,  welche  zum  Nennwerth  berechnet  werden,  zu  stellen.

Die  Konzession  tritt  erst  nach  Uebergabe  des  Kautionsbetrags  an  die  K.  Eisenbahnhauptkasse
  in  Wirksamkeit.

Die  Kaution  haftet  insbesondere  für  die  von  dem  Unternehmer  etwa  beizutreibenden
Kosten  und  Strafen  und  für  die  von  dem  Unternehmer  unter  Umständen  zu  ersetzenden
Kosten  der  Wiederherstellung  der  benützten  öffentlichen  Wege  einschließlich  des  württembergischen
  Theils  der  Ludwig-Wilhelmsbrücke  über  die  Donau  in  Ulm.

Ist  die  Kaution  durch  Inanspruchnahme  derselben  vermindert  worden,  so  ist  der
Unternehmer  verpflichtet,  sie  binnen  3  Wochen  von  der  ihm  zugehenden  Aufforderung  an
auf  den  ursprünglichen  Betrag  wieder  zu  ergänzen.

8.  8.

Die  ertheilte  Konzession  kann  von  dem  Königlichen  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  für  erloschen  erklärt  werden,  wenn
eine  der  allgemeinen  oder  besonderen  Bedingungen  derselben  nicht  erfüllt  wird  und  eine
Aufforderung  zur  Erfüllung  binnen  einer  angemessenen  Frist  ohne  Erfolg  bleibt.

8.  9.

Kommt  der  Unternehmer  den  ihm  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  oder  nicht  vollständig
  nach,  so  kann,  wofern  nicht  gemäß  §.  8  die  ertheilte  Konzession  für  erloschen
erklärt  wird,  das  Königliche  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  [Abtheilung