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für  die  Verkehrsanstalten,  ihm  hiezu  angemessenen  Termin  bestimmen  und  nach  dessen
fruchtlosem  Ablauf  die  getroffenen  Anordnungen  auf  Kosten  des  Unternehmers  zum
Vollzug  bringen,  auch  gegen  denselben  mit  Geldstrafen  bis  zu  300  A  für  den  einzelnen
Fall  einschreiten,  welch'  letzteren  sich  der  Unternehmer  als  konzessionsmäßig  festgesetzten

Konventionalstrafen  unterwirft.  s.  10

Der  Unternehmer  darf  den  Betrieb  der  Bahn  nur  mit  Genehmigung  des  Königlichen
Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  aufgeben.
Will  er  die  Bahn  veräußern,  verpfänden  oder  verpachten,  so  hat  er  hiezu  gleichfalls
die  Genehmigung  einzuholen.
8.  11.

Die  Konzession  wird  auf  die  Dauer  von  50  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  verliehen.

Wenn  bis  zum  Ablauf  dieser  Zeitdauer  der  Staat  die  Bahn  nicht  erworben  hat,
kann  die  Konzession  nach  Lage  der  Verhältnisse  erneuert  werden.

8.  12.

Falls  die  Regierung  gemäß  Art.  9  des  Gesetzes  vom  18.  April  1843,  betreffend
den  Bau  von  Eisenbahnen,  die  Abtretung  der  Bahn  an  den  Staat  verlangt,  so  ist  sie
berechtigt,  gleichzeitig  die  zur  Zeit  der  Abtretung  vorhandenen  beweglichen  Gegenstände,
als  Transportmaterial,  Betriebsgeräthschaften,  Vorräthe  ꝛc.,  gegen  Erstattung  des  von
Sachverständigen  festgestellten  Werths  an  sich  zu  ziehen.

Sollten  bei  Ausübung  des  staatlichen  Rückkaufsrechts  die  Bahn  oder  ihre  Zubehörden
sich  in  schlechtem  Zustande  befinden,  so  wird  der  Aufwand  für  die  vollständige  Instandsetzung
  derselben,  welcher  nöthigenfalls  durch  Sachverständige  ermittelt  wird,  an  dem  zu
erstattenden  Anlagekapital  abgezogen.

Ist  die  Beiziehung  von  Sachverständigen  erforderlich,  so  haben  das  Königliche
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  der
Unternehmer  und  die  Ministerialabtheilung  für  den  Straßen=  und  Wasserbau  je  einen
Sachverständigen  zu  wählen.  Die  Sachverständigen  können  nur  nach  Maßgabe  der  Vorschrift
  in  §.  371  der  Civilprozeßordnung  abgelehnt  werden.  Ueber  die  Ablehnung  entscheidet
  der  Vorstand  des  Königlichen  Verwaltungsgerichtshofs  als  Schiedsrichter.

S.  13.  ·

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Postverwaltung  mit  jeder  für

den  regelmäßigen  Beförderungsdienst  bestimmten  Fahrt  einen  Postunterbeamten  mit  einem