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Briefsack  gegen  Zahlung  der  Abonnementsgebühr  oder  falls  eine  solche  nicht  besteht,  gegen
Zahlung  der  Hälfte  des  tarifmäßigen  Personengeldes  zu  befördern.

Die  Beförderung  von  z  Postsendungen  hat  der  Unternehmer,  soweit  es  die  Betriebseinrichtungen
  der  Bahn  gestatten,  auf  Verlangen  der  Postverwaltung  gegen  Bezahlung
einer  besonderer  Vereinbarung  unterliegenden  Vergütung  zu  besorgen.

Die  Postverwaltung  ist  berechtigt,  auf  ihre  Kosten  an  den  Bahnwagen  Briefkästen
anbringen  und  deren  Auswechslung  oder  Leerung  an  bestimmten  Haltestellen  bewirken  zu
lassen.  Für  die  Beförderung  dieser  Briefkästen  ist  eine  Vergütung  nicht  zu  gewähren.

8.  14.

Der  Unternehmer  hat  beim  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  neben  der  Einhaltung  der
von  dem  Königlichen  Ministerium  des  Innern  unter  dem  8.  Februar  1896  erlassenen
Vorschriften  zum  Schutz  der  staatlichen  Telegraphen=  und  Telephonanlagen  die  zum  Schutz
dieser  Anlagen  etwa  weiter  erforderlichen  Vorkehrungen  nach  Anordnung  der  Königlichen
Post=  und  Telegraphenverwaltung  zu  treffen  und  für  die  etwaigen  Kosten  aufzukommen,
welche  dieser  Verwaltung  durch  seine  Anlage  verursacht  werden.

S.  15.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  hinsichtlich  der  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  mit  Militäranwärtern,  soweit  dieselben  das  40.  Lebensjahr  noch  nicht
zurückgelegt  haben,  die  für  den  Staatseisenbahndienst  in  dieser  Beziehung  und  insbesondere
bezüglich  der  Ermittelung  der  Militäranwärter  bestehenden  und  noch  zu  erlassenden  Vorschriften
  zur  Anwendung  zu  bringen.

§.  16.

Für  Kriegsbeschädigung  und  Demolirungen,  es  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen
oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  kann  der  Unternehmer  einen
Ersatz  vom  Staat  nicht  in  Anspruch  nehmen.

Auch  kann  wegen  einer  im  öffentlichen  Interesse  oder  durch  höhere  Gewalt  nothwendig
gewordenen  oder  von  der  Militärbehörde  auf  Grund  des  §.  31  des  Reichs-Gesetzes  über  die
Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  angeordneten  zeitweisen  Beschränkung  oder  gänzlichen
Einstellung  des  Betriebs  der  Bahn  keine  Schadloshaltung  vom  Staat  verlangt  werden.

S.  17.

Streitigkeiten,  die  sich  wegen  der  Auslegung  oder  Anwendung  der  gegenwärtigen

Konzessionsbedingungen  zwischen  den  betreffenden  Staatsbehörden  und  dem  Unternehmer