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rung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach
Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

8.  1.

Der  Stadtgemeinde  Gaildorf  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März
1899  gestattet.

S.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Stadtgemeinde  Gaildorf  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig
festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  12.  November  1897.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Riecke.  Schott  v.  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.

Bekanntmachung  des  Justizministeriums,

betrefsend  den  Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt  und  für  das  Reichsgesetzblatt  auf  das

Kalenderjahr  1696.  Vom  10.  November  1897.

Der  Abonnementspreis  für  den  Jahrgang  1898  des  Regierungsblattes  ist  auf

3  Mark  für  das  Exemplar  festgesetzt  worden,  derjenige  für  das  Reichsgesetzblatt  beträgt
1  Mark  für  das  Exemplar,  was  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  10.  November  1897.
Breitling.