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M  23.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  23.  Dezember  1897.
Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Münster,  Oberamts  Cannstatt,  zu  Erhebung
einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  H#mn  21.  November  1897.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend
die  Vorbereitung  für  den  höheren  Justizdienst.  Vom  2.  Dezember  1897.  —  Bekanntmachung  des  Ministeiums
  des  Innern,  betreffend  die  Festsetzung  der  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste  der  land=  und

forstwirthschaftlichen  Arbeiter.  Vom  24.  November  1897.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,

betreffend  die  Berleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Schützengesellschaft  in  Rottweil.  Vom  24.

November  1897.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandchadens

  für  das  Jahr  1898.  Vom  26.  November  1897.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern

und  des  Kriegswesens,  betreffend  ein  Nachtragsverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die

wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  Vom  1.

Dezember,  89  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  vom

½  Mel  Pu662  über  die  Farrenhaltung  (Reg.  Blatt  von  1897  S.  43  ff.).  Vom  1.  Dezember  1897.  —  Bekanntmachung

  des  Medizinalkollegiums,  betreffend  den  Vertrieb  des  Diphtherieheilserums  in  den  Apotheken.
om  27.  November  1897.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Münster,  Oberamts  Cannstatt,  zu  Erhebung  einer
-örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  21.  November  1897.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  12.  März  1897,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1897  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Neg.  Blatt  S.  23),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,  betreffend
  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.  Blatt