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S.  85),  sowie  der  Art.  19—21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  23.  Juli
1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  198)
und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung  des  vorerwähnten

  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung
Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

§.  1.
Der  Gemeinde  Münster,  Oberamts  Cannstatt,  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen
Verbrauchsabgabe  von  Bier  mit  fünf  und  sechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum
31.  März  1899  gestattet.  82

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  uach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Münster  zur  Biererzeugung  verwendeten
Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen  Malzes
  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  21.  November  1897.
Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Riecke.  Schott  v.  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.

flönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Vorbereitung  für  den  höheren  Justizdienst.  Vom  2.  Dezember  1897.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Ausführung  des  §.  2  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar
1877  (Reichsgesetzblatt  S.  41)  und  unter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung  vom  20.
Dezember  1881  (Reg.  Blatt  S.  481)  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung
Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt: