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§.  1.
An  die  Stelle  des  §.  3  Abs.  2  der  Verordnung  vom  20.  Dezember  1881  tritt  nachstehender
  Satz:
Die  Beschäftigung  bei  dem  Landgericht  dauert  mindestens  sechs  Monate,  die
Beschäftigung  bei  der  Staatsanwaltschaft  mindestens  vier  Monate.

§.  2.

Die  Abänderung  der  Vorschrift  des  §.  3  Abs.  2  der  Verordnung  vom  20.  Dezember
  1881  findet  auf  diejenigen  Referendäre  keine  Anwendung,  welche  den  Vorbereitungsdienst
  bei  dem  Landgericht  und  bei  der  Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts  bereits  augetreten
  haben.

Unser  Justizministerium  ist  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung
beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  2.  Dezember  1897.

Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Riecke.  Schott  v.  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Festsetzung  der  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste  der  land-  und  forstwirthschaftlichen
  Arbeiter.  Vom  24.  November  1897.

Es  wird  hiemit  bekannt  gemacht,  daß  die  Beträge  der  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste
  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Arbeiter  im  Sinne  des  §.  6  des
Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886,  betreffend  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in
land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen  (Reichsgesetzblatt  S.  132),
von  den  K.  Kreisregierungen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1898  bis  31.  Dezember  1902,
vorbehältlich  etwa  innerhalb  dieses  Zeitraums  veranlaßter  Aenderungen,  festgesetzt  worden
sind,  wie  folgt: