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HBekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  ein  Nachtrageverzeichniß  der  zur  Ansktellung  von  Teugnissen  über  die  wisienschastliche
tefähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berrchtigten  Lehranstalten.
Vom  1.  Dezember  1897.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  der  Nr.  47  des  Central-Blatts  für
das  Deutsche  Reich  von  1897  erlassene  Bekanntmachung  vom  20.  November  1897,  betreffend
  ein  Nachtragsverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten,
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  1.  Dezember  1897.

Pischek.  Schott  von  Schottenstein.

Nachtrags-Yerzeichniß
derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.
(Vergl.  Bekanntmachung  vom  10.  Juni  1897,  Central-Blatt  S.  179.)1)

Die  mit  einem  #  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

Geffentliche  LFehranstalten.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  Befähigung  genügt.

a.  Gymnasien.
Königreich  Preußen.
Mülheim  a.  Rhein:  Gymnasium  (bisher:  Progymnasium,  unter  C.  a.  I  des  Hauptverzeichnisses).
Königreich  Württemberg.

Ludwigsburg:  Gymnasium  (bisher:  Lyzeum,  unter  B.  a.  I  bes  Hauptoerzeichnisses).
1)  Württ.  Reg.  Blatt  von  1897  S.  90.

*)  Gymnaslen  mit  der  Befugniß,  Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  dem  Unterricht  im  Griechischen
dispensierten  Schülern  auszustellen,  wenn  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterrichte

regelmäßig  theilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda  auf  Grund  besonderer  Prlfung
ein  Zeugniß  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.