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B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  (obersten)
«  Klasse  zur  Darlegung  der  Befähigung  nöthig  ist.

c.  Real-Proghmnasien.
Herzogthum  Sachsen-Csburg  und  Getha.
Zu  streichen:
Coburg:  Realschule  (unter  B.  c.  VI  des  Hauptoerzeichnisses),  weil  in  der  Umwandlung  zu  einer
lateinlosen  Ober-Realschule  begriffen.

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der
Befähigung  gefordert  wird.

b.  Realschulen.

Großherzogthum  Baden.
Eberbach:  1  Realschule,
Emmendingen:  1  Realschule.
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  für  beide  Anstalten  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Schlusse
des  Schuljahrs  1896/97.
Privat-Lehranstalten.-)
Känigreich  Preußen.
Plötzensee  bei  Verlin:  Pädagogium  (Progymnasium)  des  evangelischen  Johannisstifts  unter  Leitung
des  Stiftsvorstehers  Pastors  W.  Philipps  und  des  wissenschaftlichen  Lehrers  Theodor  Menzel.
Anmerk.  Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin
  1899  einschließlich  Geltung.
Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1897.
Verlin,  den  20.  November  1897.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

 

2)  Die  nachfolgenden  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter
Leitung  eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen  Entlassungs-Prüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung
die  Prüfungsordnung  von  (der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.  Dispensationen  von  der  mündlichen
Prüfung  oder  einzelnen  Theilen  derselben  sind  unstatthaft.